Warnung vor Verwirkung (II) des ewigen Widerrufsrechtes: Bei Kenntnis sofort ausüben!

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Es geht um Ihr ewiges Widerrufsrecht!

Sehr geehrte Frau Bankkundin, Sehr geehrter Herr Bankkunde, Sie hatten ein Darlehen im Zeitraum 2004-2015 bei einer Raiffeisen- oder Volksbank bzw. Sparkasse, Hypothekenbank, Privatbank abgeschlossen und konnten feststellen, dass die in Ihrem Fall verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war? Dann widerrufen Sie Ihr Darlehensvertragsverhältnis jetzt. Ggf. hat Ihre Bank schon Verwirkung eingewandt, oder aber u.E. zu Unrecht darauf hingewiesen, dass für Sie kein Widerrufsrecht besteht. Dieser Einwand ist im Regelfall unbeachtlich. Haben Sie aber Kenntnis vom Bestehen Ihres Widerrufsrechtes und üben Sie dieses nicht aus, kann ggf. die Bank versuchen, aus diesem Grunde den Rechtseinwand der Verwirkung zu erheben. Wir als Anwälte sollen Sie als Mandanten und Mandantinnen nämlich immer auf den rechtssichersten Weg der Geltendmachung und Durchsetzung eines Darlehens verweisen.

Außerdem können Sie – wie dies unsere Praxiserfahrung zeigt – nur durch Ausübung eines Widerrufes gegenüber Ihrer Bank hohen Druck aufbauen. Wenig zielführend erachten wir mündliche Diskussionen mit der Bank, da diese stets versuchen wird, Ihnen auszureden, dass Sie im Recht sind.

  • Ja, ein Darlehensnehmer kann grundsätzlich auch nach langer Vertragslaufzeit widerrufen, wenn er fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde!
  • Der Rechtseinwand der Verwirkung ist u.E. im Regelfall nicht zu Gunsten der Bank gegeben. Jemand der nicht ordnungsgemäß aufklärt verhält sich nicht vertragsgemäß. Ihm ist daher die Berufung auf eine Verwirkung versagt. Dabei tritt Verwirkung ohnehin nur ein, wenn ein Zeit- und Umstandsmoment gegeben ist. So wenn z.B. vor Jahren das Darlehen vom Darlehensnehmer abgelöst wurde
  • Im Regelfall existiert ein „ewiges Widerrufsrecht“! So auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, als es um den Widerruf von Versicherungsvertragsverhältnissen ging: BGH, Entscheidung vom 7.04.2014: IV ZR 76/11 (RN 39).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.).

Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

  • Ist der Widerruf wirksam; ist das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Die Bank bekommt das Darlehen, Sie bekommen Ihre Zins- und Tilgungsleistungen zurück. Dies kann zu günstigen Erstattungen von Zinsdifferenzen im Einzelfall führen.
  • Zudem entfällt das Recht der Bank im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
  • Ach ja: Und da ist noch eins: Die Bank hat grundsätzlich diejenigen Nutzungen herauszugeben, die sie mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat.

Wir empfehlen daher: Einfach Darlehensunterlagen (Verträge und Widerrufsbelehrungen nebst AGB) einscannen und an die info@kanzlei-haas.de übermitteln. Oder gerne auch vorab per Fax an die 08232 809 2525 oder per Post an MJH Rechtsanwälte, Fuggerstraße 14 86830 Schwabmünchen.

Wir stimmen uns auch mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab, die dann Deckungszusage erteilen wird, wenn keine Bauausschlussklausel greift. Verjährung tritt bei einem Gestaltungsrecht nicht ein! Ach ja: Auch die Verjährung für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten (31.12.2014) ist bei laufenden Vertragsverhältnissen unbeachtlich! Wir wünschen viel Erfolg!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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