Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
30.08.2010
Neben den finanziellen Regelungen muss nach dem Tod der Eltern auch die Betreuung minderjähriger Kinder geklärt werden, d.h., wer nach deren Tod die Vormundschaft übernehmen soll. Falls im Testament für diesen Fall kein Vormund bestimmt wurde und außerdem kein anderer Sorgeberechtigter vorhanden ist, so bestimmt das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Vormund für minderjährige Kinder. Dabei schaltet das Gericht das zuständige Jugendamt ein und wählt einen geeigneten Vormund aus, wobei in der Regel zunächst Verwandte in Betracht gezogen werden.
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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