Was ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (DSGVO)?/ Datenschutzbeauftragter in Neumünster

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Die folgenden Ausführungen beruhen bereits auf der gesetzlichen Grundlage der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

1. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Art. 30 Abs. 1 DSGVO bestimmt: "Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
  2. die Zwecke der Verarbeitung;
  3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
  4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
  5. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
  6. wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
  7. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1."

2. Wer muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen?

Zwar sind Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ausgenommen. Allerdings wird diese Privilegierung bereits dann durchbrochen, wenn die vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Abs.1 DSGVO erfolgt. Insbesondere die "nicht nur gelegentliche Verarbeitung" von Daten wird dazu führen, dass nahezu alle Unternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen müssen.

3. Wie ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen?

Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

4. Wem muss das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vorgelegt werden?

Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

5. Sie benötigen Hilfe?

Sie benötigen Hilfe bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DSGVO und dem BDSG-neu? Sie haben Probleme mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten? Sie wissen nicht, ob Sie ein oder mehrere Verzeichnisse führen müssen? Wir helfen! Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist nicht nur Fachanwalt für Informationstechnologierecht, sondern auch zertifizierter "Datenschutzbeauftragter TÜV nach DSGVO und neuem BDSG" (DSB-TÜV) des TÜV Rheinland. Er ist im gesamten Norden Deutschlands, insbesondere Schleswig-Holstein und Hamburg, tätig. Seine Kontaktdaten finden Sie rechts!

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Dr. jur. Ole Damm
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