Was ist neu im Kirchenarbeitsrecht?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das kirchliche Arbeitsrecht war in den letzten Jahren Gegenstand einer ganzen Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen. Auf unterschiedlichen Themenfeldern kommt es zu Konflikten zwischen individuellen Freiheitsrechten von Arbeitnehmern und kirchlicher Autonomie. Die Gerichte mussten auch über eine konfessionsabhängige Einstellungspraxis urteilen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2014 die hohe Bedeutung der kirchlichen Autonomie hervorgehoben. Diese sei verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Aktuell war der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage befasst und hat am 17.04.18 entschieden. Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von ihren Bewerbern eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern. Vielmehr darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur dann zur Bedingung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit objektiv geboten ist. Darüber hinaus fordert der EuGH, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss.

In der Stellenanzeige hieß es, dass Bewerber Mitglieder in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein müssen. Da eine Bewerberin konfessionslos war, wurde sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb eine Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Der EuGH vertrat die Ansicht, dass die gerade zu besetzende Stelle voraussetzen muss, dass jemand in der Kirche ist und sich zu ihren Werten bekennt. Deutsche Gerichte sind deshalb dafür zuständig, diese jeweilige Einzelfrage zu entscheiden. Kirchen dürfen zwar grundsätzlich Anforderungen an Bewerber stellen, welche mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn hierfür eine Rechtfertigung besteht angesichts des Ethos der Organisation.

Der EuGH hat somit die kirchliche Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Das Urteil des EuGHs könnte bedeuten, dass eine Änderung des Kirchenrechts erfolgt. Die deutsche Justiz muss aufgrund der Vorgaben des EuGHs nun jeden Einzelfall individuell entscheiden. Ob die Kirchen ihre Einstellungspraxis ändern werden, wird sich zeigen.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen aller Art können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Ihre Spezialisten