Was können Prokon-Anleger tun?

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Was können Prokon-Anleger tun?

Wie ist der derzeitige Stand des Verfahrens?

Derzeit können Anleger nur abwarten. Die Gesellschaft hat einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren ist aber noch nicht eröffnet. Bis das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss beschließt, können bis zu drei Monate vergehen. Erst mit Insolvenzeröffnung können Anleger ihre Ansprüche anmelden.

Greift die Einlagensicherung?

Es ist festzustellen, dass Prokon keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften hatte, gemäß dem Kreditwesengesetz. Das Einlagengeschäft bedarf gemäß §§ 1, 32 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung. Einlagengeschäfte sind die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern ein Rückzahlungsanspruch nicht verbrieft wird. Wer über diese Erlaubnis nicht verfügt, darf keine rückzahlbaren Gelder von Anlegern entgegennehmen.

Was hat Prokon gemacht?

In den Genussrechtsrechtsbedingungen findet sich ein Rangvorbehalt, der aus unbedingt rückzahlbaren Geldern rückzahlbare Gelder „macht". Es muss geklärt werden, ob dieses eine Umgehung der Erlaubnispflicht darstellt. Die Anleger haben nämlich einen uneingeschränkten Rückzahlungsanspruch. Dieses ist ein Einlagengeschäft und erlaubnispflichtig.

Was ist im Insolvenzverfahren zu tun?

Die Anleger können erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - derzeit ist das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet - ihre Ansprüche anmelden. Dieses erfolgt durch eine Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter, die zwingend zweifach auszufertigen ist und den Nachweis der Forderung enthalten muss. Es ist damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Besitzer von Genussrechten „hinten an stellt". Diese Gläubiger werden nach allen anderen Gläubigern bedient, wenn der Insolvenzverwalter die Genussrechte als Eigenkapital klassifiziert. Dieses hat weiterhin zur Folge, dass die Anleger unter Umständen auch an dem Verlust der Gesellschaft beteiligt werden.

Wie sollten sich Anleger verhalten? Sollten sie zwingend einen Rechtsanwalt aufzusuchen?

Zunächst sollte der Anleger prüfen, ob und welche weiteren Kosten er tragen kann. Im Zweifel ist verlorenem Geld nicht weiteres hinterher zu werfen. Die anwaltliche Beratung und Betreuung empfiehlt sich durchaus zur Durchsetzung von Primäransprüchen, d.h. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Anlagevermittler oder Anlageberater, der dem Anleger die Genussrechte vermittelt hat möglicherweise in Anspruch genommen werden kann wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung. Dieser Anspruch hat zur Folge, dass der Anleger bei Erfolg so zu stellen ist, wie er stehen würde, hätte er die Genussrechte nicht erworben.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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