Was muss ich beim Vererben beachten?

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Fragen der rechtlichen Vorsorge- und Nachfolgeplanung treten zuletzt verstärkt in den Fokus der rechtlichen Beratung. In diesem Bereich greifen insbesondere das Erb- Steuer- und Vorsorgerecht mit ihren jeweiligen Regelungen ineinander. 

Aufgrund ihrer Verzahnungen kann eine Nachfolge- und Vorsorgeplanung nur dann effektiv ausgestaltet werden, wenn sie alle rechtlichen Aspekte in die Überlegungen einbezogen werden.

Die erbrechtliche Gestaltung

Die erbrechtliche Nachfolgeplanung verfolgt in erster Linie das Ziel, dem letzten Willen des künftigen Erblassers Geltung zu verschaffen. Regelmäßig soll der Nachlass nach seinen Vorstellungen verteilt werden.

Er möchte bestimmen, wer sein Erbe wird, wie viel die einzelnen Bedachten erben und wer gegebenenfalls nur einen einzelnen Anspruch gegen die Erben im Wege eines Vermächtnisses erhalten soll.

Hierzu bieten sich letztwillige Verfügungen in Form eines eigenhändig aufgesetzten Testaments, eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages an. Die Gestaltungen unterscheiden sich unter anderem anhand unterschiedlich strenger Errichtungsvorgaben und der durch sie entfalteten Bindungswirkung. Die richtige Auswahl ermöglicht es, den individuellen Bedürfnissen des Planenden angemessen Rechnung zu tragen.

Der Errichtende kann auch Regelungen treffen, mittels derer er auf ein zukünftiges Verhalten der Begünstigten Einfluss nehmen kann. Beispielsweise möchte er bestimmte Vermögensgegenstände über seinen Tod hinaus im Familienbesitz erhalten. Hierzu kann er den Bedachten mittels Auflagen bestimmte Handlungen oder Unterlassungen aufgeben. Ein Verstoß kann mit dem Verlust des zugewendeten Vermögens abgesichert werden.

Oftmals beabsichtigt der Erblasser einen Vermögensgegenstand, wie beispielsweise eine Immobilie oder einen Unternehmensanteil, an einen bestimmten Erben zu übertragen. Gleichzeitig möchte er aber auch andere Begünstigte durch Erträge finanziell absichern. Dies kann er durch die korrespondierende Bestellung von Nießbrauchrechten erreichen. 

Welche Ausgestaltung gewählt wird und welche Verfügungen getroffen werden, muss sich an dem konkreten Einzelfall orientieren. 

Bei jeder individuellen Ausgestaltung ist ein Aspekt stets unerlässlich: die Regelungen müssen juristisch korrekt und derart präzise formuliert werden, dass sie nach dem Todesfall für die Nachkommen keinen Raum für Interpretationen und mögliche Konflikte bieten und gleichzeitig den Erblasserwillen durchsetzen.  

Durch juristisch einwandfreie Formulierungen und Regelungen, die durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausgearbeitet wurden, beugt der künftige Erblasser möglichen Auseinandersetzungen vor und trägt zur Wahrung des Familienfriedens bei. 

Die steuerrechtliche Gestaltung

Die steuerrechtliche Nachfolgeplanung konzentriert sich darauf, die zu erwartende Erbschaftsteuerlast erträglich zu halten. Vornehmlich können hierzu erbschaftsteuerliche Befreiungen und Freibeträge intelligent ausgenutzt werden. Steuerbefreiungen greifen beispielsweise für das Familienheim, während zu Wohnraumzwecken vermietete Immobilien der Steuer wertbegünstigt unterworfen werden.

Vorschenkungen können insbesondere bei größeren Vermögen in Erwägung gezogen werden. In Abständen von 10 Jahren können so wiederholt erhebliche Steuerfreibeträge genutzt werden. 

Erbrechtliche Gestaltungen können ihrerseits bestimmte Steuerpflichten auslösen. Die Regelungen müssen daher immer auf ihre Wechselwirkungen hin überprüft und in ihrer Gestaltung daraufhin ausgerichtet werden. Die steuerrechtliche Planung nimmt daher eine die erbrechtliche Gestaltung flankierende Position ein.

Die vorsorgerechtliche Gestaltung – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die vorsorgerechtliche Gestaltung rückt in der jüngeren Vergangenheit vermehrt in den beratungsrechtlichen Fokus. 

Durch sie kann der Vorsorgende die Regelung und Umsetzung seines rechtlichen Willens für den Zeitraum festlegen, in dem er krankheits-, alters- oder notlagebedingt (beispielsweise durch einen Unfall) nicht mehr in der Lage ist, seinen rechtsgeschäftlichen Willen selber frei zu bilden. 

In einem solchen Fall kann der Betroffene nicht mehr wirksam in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einwilligen oder sie verweigern.

Zur vorsorglichen Regelung der gesundheitlichen Fragen ist eine Patientenverfügung notwendig. Der Betroffene formuliert in deren Rahmen bindende Handlungsanweisungen an die zukünftig behandelnden Ärzte. Fehlt eine solche Verfügung müssen die rechtlichen Vertreter des Betroffenen zusammen mit den behandelnden Ärzten seinen mutmaßlichen Willen ermitteln. 

Dies bedeutet, dass die Beteiligten anhand von Hinweisen zu ermitteln versuchen, was der Betroffene in der Situation wollen würde. Ist ein solches Vorgehen notwendig, kostet es Zeit und birgt erhebliches Streitpotential zwischen den Beteiligten in sich. 

Möchte der Betroffene seinen wirklichen Willen, beispielsweise die Vornahme oder Unterlassung von lebenserhaltenden Maßnahmen, tatsächlich umgesetzt wissen, kann er dies über eine solche Patientenverfügung sicherstellen.

Dabei ist eine ausführliche Ausgestaltung von verschieden denkbaren Behandlungssituationen im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ einer Behandlung möglich und auch empfehlenswert. 

Mit dem Hausarzt sollte ein Aufklärungsgespräch über die medizinische Tragweite der Entscheidungen geführt werden. Ihr im Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt setzt Ihre Wünsche konform zu der geltenden Rechtslage um. 

Entscheidend ist es, die Verfügung präzise zu formulieren, sodass sich aus ihr der Wille des Betroffenen zweifelsfrei ergibt und sie juristisch belastbar ausgestaltet wird. Genügt sie den hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht, entfaltet sie gegenüber den Ärzten keine Bindungswirkung und verfehlt ihr Ziel.

Der in der Patientenverfügung festgelegte Wille kann von dem Betroffenen in der entscheidenden Situation selbstständig nicht mehr durchgesetzt werden. Sobald er geschäftsunfähig ist, benötigt er einen Interessenvertreter. 

Diese Rolle nimmt ein Betreuer ein. Der Betreuer wird von einem Betreuungsgericht bestellt. Das Gericht ist dabei in seiner Wahl frei, insbesondere ist es nicht angehalten, von sich aus ein Familienmitglied als Betreuer zu bestellen. 

Die Bestellung einer fremden Person ist aber vielfach unerwünscht. Möchte man ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person mit der Vertretung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten betraut wissen, empfiehlt sich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. 

Die Vorsorgevollmacht kann den Bevollmächtigten zur Vertretung in Fragen der Personensorge ermächtigen. Sie sollte korrespondierend zu der Patientenverfügung formuliert werden, sodass eine genaue Umsetzung des festgelegten Willens möglich ist. 

Die Vorsorgevollmacht kann auch auf den Bereich der Vermögenssorge erstreckt werden. Beispielweise kann der Bevollmächtigte die anfallenden Rechnungen wirksam bezahlen. Zu dieser einfachen Handlung ist der Geschäftsunfähige rechtlich wirksam nicht mehr in der Lage. Die zusätzliche Erteilung von Bankvollmachten empfiehlt sich.

Die rechtliche Vertretung kann weitreichend ausgestaltet werden. Die Erteilung einer solchen Vollmacht erfordert ein Maß an Vertrauen zu der bevollmächtigten Person. Eine inhaltlich punktuelle Beschränkung des rechtlichen Dürfens und die Installation von Kontrollmechanismen sind daher empfehlenswert.

Kann der Bevollmächtigte seinerseits die Vollmacht rechtswirksam nicht mehr ausüben, müsste das Betreuungsgericht seinerseits als Ersatz einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Damit daraufhin nicht doch ein unerwünschter fremder Betreuer bestellt wird, lässt sich eine Betreuungsverfügung als zusätzliche Absicherung gestalten.

Mit ihrer Hilfe wird dem Gericht eine erwünschte Person vorgeschlagen. Sodann ist das Gericht zur Prüfung des Benannten, hin auf seine Tauglichkeit als Betreuer verpflichtet. Hält das Gericht die Person für geeignet, bestellt sie diese als Betreuer.

Zusammenfassung

Die rechtliche Nachfolgeplanung wird durch Regelungen des Erbrechts, Steuerrechts und des Vorsorgerechts beeinflusst. Für die einzelnen Bereiche hat die Rechtsprechung teils sehr ausdifferenzierte Anforderungen entwickelt. 

Es ist die Aufgabe Ihres auf Erbrecht und Vermögensnachfolge spezialisierten Rechtsanwaltes, zum einen die verschiedenen gesetzlichen Mechanismen im Blick zu haben und zum anderen die Bedürfnisse des Planenden gesetzeskonform effektiv auszugestalten. 

Möglich ist eine interessengerechte Planung daher nur durch individuelle Rechtsberatung.

Die frühzeitige Abstimmung mit einem spezialisierten juristischen Berater ist für eine effektive Gestaltung unerlässlich und daher sehr zu empfehlen. 

Gerne stehe ich Ihnen zur Planung und Gestaltung Ihrer rechtlichen Nachfolge zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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