Was muss ich tun, damit ich eine Abfindung erhalte?

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Wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht oder Sie eine Kündigung erhalten, stellt sich für Sie in der Regel die Frage, was muss ich tun, damit ich eine Abfindung erhalte?

Die Antwort ist so einfach wie unspektakulär, Sie müssen handeln. Nur in ganz wenigen Fällen, zum Beispiel bei einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag oder dem Vorliegen eines Sozialplans haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung. In allen übrigen Fällen nicht.

Daher gilt es jedoch, Ihren Arbeitgeber rechtlich davon überzeugen oder zu „zwingen“, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und auf Wiedereinstellung bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses klagen. Durch dieses Kündigungsschutzverfahren besteht für den Arbeitgeber ein erhebliches finanzielles Risiko, Sie als Arbeitnehmer wiedereinstellen und auch alle bis dahin nicht gezahlten Gehälter nachzahlen zu müssen, ohne dass er in der Zwischenzeit Ihre Arbeitsleistung erhalten hat. Er hat also ein erhebliches finanzielles Risiko. Bei einer Prozessdauer von 6-9 Monaten und für den Fall der Durchführung einer Berufung können dies schnell 12-15 Monate werden. Wenn sie dann noch 35 % auf ihr monatliches Bruttogehalt addieren und diesen Betrag zum Beispiel mit 12 multiplizieren, bekommen Sie einen Eindruck von der wirtschaftlichen Dimension für den Arbeitgeber.

Voraussetzung dafür ein erfolgreiches Heraushandeln einer Abfindung ist jedoch, dass es einen juristischen Angriffspunkt gibt. Dazu muss zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Dies ist bei einer Betriebsgröße von mehr als zehn Mitarbeitern regelmäßig der Fall. Sollten Sie in einem kleineren Betrieb beschäftigt sein, sieht es schlecht für Sie aus. Dann kann nur überprüft werden, ob die Kündigungsfrist richtig berechnet worden ist, da ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb jederzeit ohne Angabe von Gründen, nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen, kündigen kann. Dagegen ist juristisch bisher leider kein Kraut gewachsen.

Gilt jedoch das Kündigungsschutzgesetz, sind Sie bereits einen gewaltigen Schritt weiter. In diesem Fall finden sich häufig Ansatzpunkte, wie fehlerhafte Sozialauswahl, Fehlen von betriebsbedingten Gründen für die Kündigung oder ähnliches. Je nachdem, wie sehr eine Kündigung juristisch angreifbar ist, steigt die Wahrscheinlichkeit für die Zahlung einer Abfindung. Weiterhin ist es auch durchaus üblich zum Beispiel Urlaubsansprüche, Überstunden Weihnachtsgratifikation oder Ähnliches im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Abfindung zu deklarieren. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er die Lohnnebenkosten spart und für den Arbeitnehmer den Charme, dass die Beträge steuerlich günstiger behandelt werden. Nachteil ist jedoch, dass eine Abfindung keinerlei Auswirkungen auf Rentenanwartschaften hat, sodass es genau abzuwägen gilt, welche Vor- und Nachteile bestehen.

Weiterhin ist auch Verhandlungsgeschick und „Pokerface“ gefordert, um ein gutes Ergebnis zu erzielen. Als Faustformel gilt, dass derzeit ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für die Berechnung einer Abfindung zu Grunde gelegt wird.

Nun noch ein Wort zu den Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Sie können ein Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich auch ohne anwaltliche Unterstützung, als sogenannte „Naturalpartei“ führen. Nehmen Sie sich jedoch anwaltliche Unterstützung in Anspruch, besteht Ihr finanzielles Risiko, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, in der Zahlung einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Wenn Ihr Einkommen insgesamt niedrig ist, kommt für Sie Prozesskostenhilfe infrage. Trifft auf Sie keiner der beiden vorgenannten Fälle zu, müssen Sie für die Rechtsanwaltskosten Ihres Anwalts selbst aufkommen. Den gegnerischen Anwalt zahlen Sie, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht bis zum Ende der ersten Instanz nicht. Darüber hinaus können Sie Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten als Sonderausgaben im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen und erhalten dadurch einen Teil der Kosten zurück.

Nach meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht, enden mehr als 70 % der Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich und dies beinhaltet in der Regel auch die Zahlung einer Abfindung. Informieren Sie sich daher über ihre Erfolgsaussichten im Falle einer Klage.

Als letzter Tipp gilt zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung mehr, mit meist äußerst unangenehmen rechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer, und damit gilt mein Eingangssatz, handeln Sie und das möglichst schnell.

Jens Mackner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dortmund Aplerbeck


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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