Ein Verwertungsrecht des Treuhänders besteht im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht ein Treuhänder eingesetzt. Dieser hat ähnliche Aufgaben wie ein Insolvenzverwalter, sie sind jedoch eingeschränkt.
Ziel des Gesetzgebers war es, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu vereinfachen und die Verfahrenskosten gering zu halten. Die Gläubiger sollen selbst anfechten, wenn sie etwas Anfechtbares festgestellt haben und sollen selbst ihre Sicherheiten verwerten - hier das Grundstück.
Gemäß § 313 Abs. 3 InsO sind zur Absonderung berechtigte Gläubiger (hier also die Bank) selbst zur Verwertung berechtigt. An den Treuhänder müssen bei einer Verwertung daher auch keine Kostenbeiträge gemäß § 170 ff InsO bezahlt werden.
Die finanzierende Bank, die Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen hat, kann daher die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung verwerten oder die Zwangsverwaltung beantragen oder sich mit dem Schuldner verständigen.
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