Was passiert mit der Mietwohnung nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners?

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Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt, gilt der erste Gedanke des überlebenden Partners in der Regel nicht der vom Verstorbenen (mit)angemieteten Wohnung. Da das Mietraumwohnrecht relativ kurze Handlungsfristen vorsieht, sollte die Wohnungsfrage nicht ganz hinten angestellt werden.

Wurde der Wohnraummietvertrag von dem verstorbenen Mieter alleine abgeschlossen, treten bei dessen Tod Personen, die mit ihm in einem Haushalt gelebt haben, gem. § 563 BGB automatisch in das Mietverhältnis als neuer Mieter ein. Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der nicht eheliche Lebenspartner, die Kinder und andere Familienangehörige werden somit Vertragspartner des Vermieters, obwohl sie den Mietvertrag nicht unterschrieben haben.

Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Verstorbenen. Hierzu zählen keine reinen Wohngemeinschaften, z. B. Studenten-WGs.

Die automatisch in den Mietvertrag eingetretenen Personen können dem Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, mitteilen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzten wollen. Damit gilt der automatisch erfolgte Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt. Wenn Ehegatte und Kinder gemeinsam mit dem Verstorbenen in einer Mietwohnung gelebt haben, so tritt zunächst der Ehegatte in das Mietverhältnis ein, und nur wenn dieser nicht kann oder will, die Kinder.

Der automatische Eintritt in das Mietverhältnis ist unabhängig von einer Erbenstellung. Selbst wenn die Ehefrau nicht Erbin wird, hat sie trotzdem ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.

Die Rechte das Vermieters werden durch den automatischen Eintritt in das Mietverhältnis tangiert, als das er sich seinen neuen Mieter nicht aussuchen kann. Daher hat der Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, die Möglichkeit außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht des Vermieters liegt aber nur vor, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat, z. B. weil die eingetretene Person nicht zahlungsfähig ist.

Haben Eheleute oder Lebenspartner den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, so wird beim Tod eines Mieters das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Auch diese Fortsetzung des Mietverhältnisses geschieht unabhängig davon, ob der Überlebende überhaupt Erbe des Verstorbenen wird. Die Erben des Verstorbenen haben daher nicht die Möglichkeit, den überlebenden Partner der Wohnung zu verweisen.

In häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebende Angehörige sollten unabhängig von einer Erbenstellung rechtzeitig daran denken, die Monatsfrist zu wahren und ggf. ihren Nichteintritt in das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wenn in den Wochen nach dem Tod der geliebten Person und in der ersten Trauerphase die Motivation für solche Handlungen naturgemäß nicht gegeben ist, kann eine dritte Person oder ein Rechtsanwalt mit diesen Arbeiten bevollmächtigt werden.

Dieser Beitrag kann eine auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzten. Er dient lediglich der generellen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzten.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


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