Werden nach der Einführung der „Ehe für alle“ zwei Frauen automatisch beide Mütter eines Kindes?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts gleichgeschlechtliche Paare mit verschiedengeschlechtlichen Paaren völlig gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartnerschaften können künftig in Ehen umgewandelt werden. Homosexuelle Paare können gemeinschaftlich Kinder adoptieren (Volladoption). Denn sie gelten jetzt als Ehepaare im Sinne des § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB und im Sinne des Adoptionsrechts. 

Durch die Eheöffnung wird jedoch das Abstammungsrecht nicht verändert. Die „Ehe für alle“ verändert nicht den § 1592 Nr. 1 BGB, der besagt, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Eheöffnung bedingt somit nicht, dass die Frau, die mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, automatisch ebenfalls die Mutter des Kindes ist. Homosexuelle Frauen mit Kinderwunsch müssen auch nach heutigem Stand des Abstammungsrechts und nach der Einführung der „Ehe für alle“ immer noch eine Stiefkindadoption beim zuständigen Familiengericht durchführen, um auch rechtlich in einer Mutter-Mutter-Kind-Familie zu leben.

Gerade wenn der Spendersamen anonym von der Samenbank bezogen wurde, wäre eine Anpassung des Abstammungsrechts zu wünschen. Durch die anonyme Samenspende (in der Regel eine Yes-Spende) zeigt der Samenspender, dass er keine Elternrechte und keine Vaterposition wahrnehmen will. Es wäre dem Kindeswohl am dienlichsten, wenn das Kind sofort mit der Geburt zwei rechtliche Mütter hätte, ohne dass eine Stiefkindadoption dazwischengeschaltet werden muss. Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Samenspender von der Stiefkindadoption nur noch informiert werden muss (sofern er überhaupt namentlich bekannt ist) wäre eine Co-Mutterschaft von Geburt an wünschenswert. So wäre die Co-Mutter auch von Beginn an in der rechtlichen Verantwortung und der gebärenden Kindesmutter und dem Kind unterhaltsverpflichtet.

Leider weist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ keine Regelung für dieses Problem auf. Geht man allerdings davon aus, dass Männerpaare und Frauenpaare mit verschiedengeschlechtlichen Paaren vollständig gleichgestellt werden sollen, muss in Zukunft eine Regelung erfolgen und die Lücke im Abstammungsrecht geschlossen werden.

Simone Huckert

Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Huckert

Beiträge zum Thema