Was tun bei Betriebsschließungen wegen des Coronavirus?

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Im Moment stellt sich für viele Selbstständige die Frage, wie, nach einer behördlich verfügten Betriebsschließung, die Aufrechterhaltung des Betriebs gewährleistet werden kann bzw. wie sich die Verluste reduzieren lassen oder welche Entschädigungsansprüche es gibt.

Insbesondere bei Selbstständigen, bei denen es ein komplettes Betriebsverbot gibt, reduzierten sich die Einnahmen über Nacht auf nahezu null.

Die Bundesregierung und auch die Landesregierungen haben bereits reagiert und zahlreiche Hilfsangebote angekündigt. Es kann recht unkompliziert das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Es ist auch möglich, Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer zu beantragen. Diese sollen bei bis € 15.000 liegen.

Tatsächlich wird im Moment recht wenig über den §§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesprochen. In diesem Paragrafen sind auch Regelungen für die Entschädigung von Selbstständigen enthalten.

§ 56 Abs. 3, S. 4 IfSG sieht vor, dass auch Selbstständige, ebenso wie Arbeitnehmer, grundsätzlich eine Entschädigung beantragen können. Diese Regelung beinhaltet, dass der letzte Verdienst über den Steuerbescheid nachzuweisen ist und die Auszahlung dann pro Monat in entsprechender Höhe erfolgt.

Absatz § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz sieht dann darüber hinaus auch noch vor, dass die weiterlaufenden Betriebsausgaben in „angemessenem Umfang“ durch die zuständige Behörde zu erstatten sind.

Im Ergebnis würde dann tatsächlich den gesamten Ausfall der Staat zu tragen haben. Dies ist natürlich deutlich weitgehender als vergünstigte Kredite. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurde, um die Verbreitung einer Infektionskrankheit zu verhindern, die im Betrieb selbst aufgetreten ist

Sollten Sie Fragen zur Beantragung einzelner Hilfen oder Zuschüsse haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Auch in Zeiten von Corona sind wir weiterhin grundsätzlich erreichbar.

Bleiben Sie gesund!



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