Was tun bei einem ärztlichen Behandlungsfehler im Krankenhaus oder einer ambulanter Operation?

  • 3 Minuten Lesezeit


Wer glaubt fehlerhaft operiert oder behandelt worden zu sein, stellt sich meist viele Fragen.

  • Wie gehe ich vor?
  • Soll ich ich die Krankenkasse einschalten?
  • Muss ich gleich etwas tun? / Wie sind die Fristen?
  • Welche Ansprüche habe ich?
  • Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Dieser Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick geben.


Fristen

Zunächst brauchen Sie sich um Fristen keine Sorgen zu machen. Die Verjährung ihrer Ansprüche beträgt 3 Jahre zum Jahresende. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn Sie sichere Kenntnis von einem Behandlungsfehler haben. Zum Beispiel durch ein Gutachten.


Welche Ansprüche gibt es?

Bei einem Behandlungsfehler, der zu einem Schaden geführt hat, gliedern sich die Ansprüche in 3 Bereiche:


1. Schmerzensgeld

Die Höhe lässt sich erst sicher bestimmen, wenn klar ist, welche Beeinträchtigungen bleiben und wie lange Sie sich noch weiteren Behandlungsmaßnahmen unterziehen müssen, bis ein "Endzustand" erreicht ist.


2. Ersatz materieller Schäden

Das beinhaltet alles von Zuzahlungen, Hilfsmitteln, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, etc.


3. Feststellung zukünftiger Ersatzansprüche

Von Seiten der Behandler, des Krankenhauses oder der Haftpflichtversicherung muss ein Anerkenntnis erfolgen, dass Ihnen auch zukünftige Ansprüche ersetzt werden, die Sie vielleicht heute noch gar nicht absehen können. Die Erklärung muss in einer bestimmten Form erfolgen und verhindert, dass eine Verjährung eintritt.


Wie sollte man Vorgehen?

Bei einem Behandlungsfehler kommt man um die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes nicht herum. Dafür ist ein solcher Fall zu kompliziert und die Ansprüche sind zu vielfältig. Man sollte daher darauf achten, einen Fachanwalt für Medizinrecht zu beauftragen. In unserer Kanzlei gehen wir wie folgt vor.

Als Erstes fordern wir die vollständigen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses oder des Behandlers an. Anhand dieser Unterlagen lässt sich überprüfen, wie die Behandlung abgelaufen ist, ob Fehler gemacht wurden und ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt, bzw. dokumentiert ist. Das Ergebnis besprechen wir dann mit dem Mandanten.

Als Zweites besprechen wir mit dem Mandanten die möglichen Ansprüche und fertigen eine Forderungsaufstellung an, in der alle Positionen aufgeführt werden, für die ein Ersatzanspruch besteht. Das betrifft Kosten und Ausgaben, genauso wie einen Verdienstausfall oder einen Haushaltsführungsschaden. Gerade dieser letzte Punkt wird oft vernachlässigt und in seinem Wert verkannt. Wenn Angehörige oder Freunde Ihnen bei Hausarbeiten (Waschen, Kochen, Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit, etc.), helfen müssen, dann können Sie für diese einen Stundenlohn geltend machen. Bei Ansatz von bspw. € 11.-/ Stunde und einer Hilfe von nur 1,5 Stunden am Tag kommen im Monat ca. € 500.- und im Jahr ca. € 6.000.- zusammen.

Im nächsten Schritt beziffern wir die Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Krankenhauses oder des Behandlers und setzten eine Frist zum Ausgleich. Verstreicht diese Frist unerfüllt, befindet sich die Gegenseite in Verzug und es kann eine Klage eingereicht werden.  Alternativ kann ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer erwogen werden.


Was ist mit den Kosten?

Die Entscheidung über das richtige Vorgehen hängt insbesondere auch von der Frage ab, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Wenn das Verfahren gewonnen wird, hat die Gegenseite die vollständigen Kosten des Verfahrens zu tragen. Darüber entscheidet ein Gericht aber erst im Urteil am Ende des Verfahrens. Bis dahin muss der Patient in Vorlage treten.  Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten von Anfang an und das Thema spielt keine große Rolle. Wenn Sie die Kosten zunächst selbst tragen müssen, informieren wir Sie vorab über die genaue Höhe und mögliche Alternativen, wie ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer.


Soll ich die Krankenkasse einschalten?

Auch die Frage, ob das Einschalten der Krankenkasse Sinn macht, um bspw. eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen, hängt zum wesentlichen Teil von der Frage der Kosten ab. Ein MDK-Gutachten und ein Schlichtungsverfahren sind für den Patienten kostenfrei. Letzteres kann aber nur einvernehmlich, also mit Zustimmung der Gegenseite, durchgeführt werden. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Urteil entfalten weder die Entscheidung der Schlichtungsstelle, noch ein MDK-Gutachten eine bindende Wirkung. Das bedeutet, dass man hier auch viel Zeit verlieren kann, ohne im Ergebnis weiter zu kommen.


Das soll als erster Überblick genügen. Haben sie weitere Fragen, rufen Sie an oder senden Sie eine Email.





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