Was tun, wenn auf einmal die eigene Domain ungewollt zum Verkauf steht?

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Nicht gerade wünschenswert ist es für das Unternehmen „NetzWerkStadt" gelaufen. Im Jahre 1996 hatten sie die Domain „gewinn.de" bei der DENIC für sich registrieren lassen. Bis zum Jahr 2005 wurde „NetzWerkStadt" in der WHOIS-Datenbank auch als Domaininhaber geführt. Dann wechselten sich die Angaben über den Domaininhaber und auf einmal stand die Domain auf der Domainhandelsplattform Sedo zum Verkauf.

Dies nutzte die Beklagte aus und erwarb den Domainnamen. Die DENIC trug daraufhin die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer als Domaininhaber ein und seit 2006 wird die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.

Seitdem kämpft „NetzWerkStadt" um die Domain „gewinn.de". Zum einen begehrt das Unternehmen direkt von DENIC die Eintragung als Domaininhaber und zum anderen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, in die Änderung der WHOIS-Datenbank dahingehend einzuwilligen, dass „NetzWerkStadt" als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Domain „gewinn.de"  eingetragen wird. Im ersten Fall ist eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht getroffen wurden, jedoch hat im zweiten Fall der BGH (Urteil v. 18. Januar 2012 - IZR 187/10) entschieden, dass die Beklagte immerhin dazu verurteilt wird, in die Änderung der WHOIS-Datenbank einzuwilligen, dass „NetzWerkStadt" als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Domain eingetragen wird.  Das OLG Brandenburg hatte die Klage zunächst abgewiesen, aber jetzt da der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, wird es noch mal erneut prüfen müssen, ob nicht doch ein Anspruch besteht.

Mit der Entscheidung des BGH zum zweiten Klagebegehren hat er möglicherweise auch im Hinblick auf das erste Klagebegehren eine Möglichkeit geschaffen, eine Eintragung durchzusetzen.

Zwar verneint der BGH einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 analog BGB. Dabei handelt es sich hierbei um einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch, der dann einschlägig ist, wenn absolute oder sonstige Rechte betroffen bzw. gestört werden und diese „Störungen" abgewehrt werden sollen. Absolute Recht sind solche die gegenüber jedermann wirken (z.B. Eigentum, Gesundheit, etc).  Der BGH führt an, dass lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die DENIC zustehe. Nach seiner Auffassung gebe es kein eigentumsähnliches Recht an einer Domain.  Der Inhaber einer Internetadresse erwerbe:

„...kein absolutes Recht, sondern lediglich ein - relativ wirkendes - vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer."

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH entscheiden, dass:

„Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre ( BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05)."

Jedoch zieht der BGH einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz Alt. 2 BGB in Betracht. Bei diesem Anspruch handelt es um einen Bereicherungsanspruch, der dann einschlägig sein kann, wenn jemand ohne Rechtsgrund (der Vermögensverschiebung liegt kein Vertrag zugrunde) etwas „auf Kosten" des Gläubigers erlangt hat. Das erlangte „Etwas" kann jeder Vermögensvorteil des Empfängers sein. Dies kann auch eine vermögenswerte Position sein, deren Nutzen ohne Gestattung des Rechtsinhabers nicht gestattet ist. Ist eine Person zu Unrecht als Inhaber eines Domainnamens in der „WHOIS-Datenbank" der DENIC eingetragen, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Der BGH hatte daher zu prüfen, ob die Beklagte „etwas" von der DENIC erlangt habe, ohne dass ein rechtlicher Grund vorliegt und dies auf Kosten der Klägerin geschah. Die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank" der DENIC:

"...gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert."

Letztendlich wurde keine Entscheidung vom BGH getroffen, weil noch gewisse Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen getroffen werden müssen. Dies ist nun Aufgabe des OLG Brandenburg und insbesondere wird es auch zu klären haben, ob „NetzWerkStadt" noch wirklich Vertragspartner der DENIC ist.

Haben Sie Fragen zum Thema, oder möchten Sie ggf. gegen einen Domaininhaber rechtliche Schritte einleiten, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


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