Was tun, wenn ein Bild, auf dem ich zu sehen bin, veröffentlicht worden ist?

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Ein Foto von dir wurde von einer dritten Person veröffentlicht und du möchtest, dass dieses so schnell wie möglich wieder entfernt wird. Doch wie musst du hier vorgehen?

Als Privatperson steht dir das Recht am eigenen Bild zu, vgl. §§ 22 – 24 Kunsturhebergesetz. Das heißt Bilder, auf denen du zu sehen bist, dürfen nicht ohne deine Einwilligung veröffentlicht werden.

Das Recht am eigenen Bild gilt allerdings nicht grenzenlos, sondern ist durch bestimmte Ausnahmen begrenzt:

  • Das Recht am eigenen Bild endet 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.
  • Des Weiteren regelt § 23 KunstUrhG spezielle Ausnahmen, wann deine Einwilligung entbehrlich ist. Dazu zählen beispielsweise Aufnahmen wichtiger historischer Geschehnisse oder wenn du als Person nur als Beiwerk in einer Aufnahme erscheinst oder Teil einer öffentlichen Versammlung bist.
  • Außerdem muss sich dein Recht am eigenen Bild hinter ein höheres künstlerisches Interesse, sowie das Interesse einer funktionierenden Strafverfolgung einreihen.
  • Ferner kannst du selbstverständlich auch im Rahmen einer Vereinbarung auf deine Rechte verzichten.

Sollte ein Bild von dir dennoch im Internet veröffentlicht werden, stehen dir folgende Ansprüche zu:


Auskunftsanspruch

Dir steht ein Auskunftsanspruch gegen den Veröffentlicher zu, damit kannst du herausfinden, wo, wie und wann das Bildmaterial veröffentlicht wurde.


Herausgabe- und Löschungsanspruch

Das Kunsturhebergesetz räumt dir über § 37 einen Anspruch auf Löschung der Bilder, sowie über § 38 deren Herausgabe ein.


Unterlassungsanspruch

Um eine Verwendung der Bilder auch in Zukunft zu verhindern, steht dir ein Unterlassungsanspruch zu. Gängiger Weg ist hier die Versendung eines außergerichtlichen Anwaltsschreibens inklusive der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist. Lässt sich der Veröffentlicher hierauf nicht ein, kannst du den Anspruch im Wege einer Klage geltend machen.


Schadensersatzanspruch

In besonderen Fällen, nämlich dann, wenn dir ein Schaden durch die Veröffentlichung deines Fotos entstanden ist, kann dir darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zustehen. Die Höhe dessen bemisst sich dann daran, wie „empfindlich“ die Veröffentlichung der Bilder für dich war. Hier macht es Sinn, die Möglichkeiten mit einem spezialisierten Anwalt auszuloten.

Verwendet ein Dritter Bilder von dir für einen kommerziellen Zweck, kann der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet werden.


Anspruch gegen den Plattformbetreiber

Sollte die Verletzung deiner Rechte auf einer Internetplattform stattgefunden haben, besteht für dich grundsätzlich auch die Möglichkeit, dich direkt an den Betreiber zu wenden. Im Zuge des notice-and-take-down Verfahrens der EU ist beispielsweise Instagram oder Google dazu verpflichtet, jede Meldung einer womöglich unerlaubten Aufnahme zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen.


Strafanzeige

Im Zweifel kannst du deine Rechte auch durch eine Starfanzeige verteidigen. § 33 KunsturhG stellt das Verbreiten und öffentlich zur-Schau-Stellen von solchen Bildern nämlich unter Strafe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch § 201a StGB einschlägig sein. Hierbei müsste es sich aber um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches handeln.

Foto(s): Fabian Laabmayr


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