Was tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

  • 4 Minuten Lesezeit

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten, aufgrund derer gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, ist es essentiell, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen bei der Polizei zu tätigen, bevor nicht ein Strafverteidiger konsultiert wurde. Es besteht keine Verpflichtung, auf eine Polizeivorladung zu reagieren oder dort zu erscheinen, im Gegensatz zu Ladungen der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde oder des Ermittlungsrichters, wo eine Erscheinungspflicht besteht, jedoch weiterhin keine Aussagepflicht. Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ ist ein fundamentales Recht im deutschen Strafverfahrensrecht und schützt Sie davor, sich selbst zu belasten. Jegliche Kommunikation mit der Polizei kann gegen Sie verwendet werden, daher ist es ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen, bis Ihr Strafverteidiger die Akten geprüft hat. Sie sollten sich zunächst auf Ihr Recht zu schweigen berufen und jegliche Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden unterlassen. Das Recht zu schweigen kann und darf im Rahmen eines späteren Strafprozesses nicht zu Ihren Lasten verwendet werden. Sie müssen also nicht befürchten, dass ein Schweigen Ihnen gleichsam als Schuldeingeständnis ausgelegt wird. Im Falle einer Vorladung sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren, der den Termin bei der Polizei für Sie absagen und Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen kann. Auf Basis dieser Aktendurchsicht wird Sie Ihr Anwalt beraten, ob und ggf. welche Aussagen gemacht werden.

Heißt es in einem Bescheid der Polizei, dass die Polizei zurzeit wegen einer Straftat gegen Sie ermittelt und werden Sie von der Polizei in dieser Vorladung aufgefordert, zur Vernehmung bzw. Anhörung zu kommen, gilt Folgendes:

Machen Sie bei einer Vorladung zur Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Auf eine Vorladung der Polizei müssen Sie nicht reagieren. Sie brauchen also zu dem Vernehmungstermin nicht zu erscheinen. Außerdem sind Sie selbstverständlich dazu berechtigt, Ihre Aussage zu verweigern. Demgegenüber sind Sie bei Ladungen der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO), der Finanzbehörde (§ 399 Abgabenordnung) oder des Ermittlungsrichters (§§ 133ff. StPO) zum Erscheinen, allerdings nicht zur Aussage verpflichtet ist.

Der Beschuldigte ist im Ermittlungsverfahren spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen (§ 163a Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 2, 3 Strafprozessordnung (StPO)). Die Vernehmung ist in jedem Ermittlungsverfahren notwendig, unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung, zum Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren, zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder zu einem Antrag auf Einleitung eines Sicherungsverfahrens führt.

Keine Äußerung gegenüber der Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden bei einer Vorladung!

Sie sollten sich zunächst auf Ihr Recht zu schweigen berufen und jegliche Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden unterlassen. Das Recht zu schweigen kann und darf im Rahmen eines späteren Strafprozesses nicht zu Ihren Lasten verwendet werden. Sie müssen also nicht befürchten, dass ein Schweigen Ihnen gleichsam als Schuldeingeständnis ausgelegt wird.

Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ hat Verfassungsrang!

Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (Schweigerecht) gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Strafverfahrensrechts. Er ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 2, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO und ist auch verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip verbürgt. Es ist wichtig, überhaupt keine Angaben zu machen, außer über Ihre persönlichen Verhältnisse, zu deren Angabe auch ein Beschuldigter gem. § 111 Abs. 1 OWiG verpflichtet ist. Selbst eine bloße Unterhaltung oder sonstige informelle Gespräche mit dem Polizeibeamten außerhalb einer förmlichen Vernehmung kann Gegenstand von Aktenvermerken sein und durch die Vernehmung der betreffenden Beamten in eine spätere Hauptverhandlung eingeführt werden können.

Polizisten sind Jäger auf der Jagd nach Aufklärung des Verfahrens!

Es ist ein immer wieder zu beobachtendes Phänomen, dass Beschuldigte einem Rechtfertigungsdrang unterliegen. Sie sind der Auffassung, sie bräuchten dem Kriminalbeamten nur kurz zu erzählen, wie es wirklich war, und schon wird sich alles schnell aufklären. Dies ist aber ein Trugschluss: der Polizeibeamte ist in der Regel bereits mit Informationen aus der Akte ausgestattet, bevor er die Beschuldigtenvernehmung durchführt. Sie wissen hingegen als Beschuldigter eines Strafverfahrens nur in groben Zügen, was ihnen vorgeworfen wird. Sie habe in der Kürze der Zeit und unter dem immensen Druck einer Vernehmungssituation nicht die Gelegenheit, auf die Fragen der Beamten adäquat zu reagieren, selbst wenn sie sich nichts vorzuwerfen haben. Sie müssen berücksichtigen, dass Polizeibeamte in Ausübung ihres Berufs vor allem ein Ziel habe: die Straftat möglichst schnell aufzuklären. Polizisten sind Jäger!

Angaben zur Sache grundsätzlich erst nach Aktendurchsicht beraten durch Ihren Strafverteidiger!

Die Entscheidung darüber, ob eine Einlassung zur Sache abgegeben wird oder Sie sich weiter schweigend verteidigen sollten, wird Ihr Strafverteidiger nach der Aktendurchsicht mit Ihnen erläutern. Es mag Situationen geben, bei denen eine Einlassung ohne Aktenkenntnis sinnvoll ist, etwa, wenn der Beschuldigte eine Notwehrsituation behauptet. Dies ist aber ein extremer Ausnahmefall. In der Regel gilt deshalb, dass Sie zunächst keine Angaben machen sollten.

Sie sollten einen Strafverteidiger aufsuchen, wenn Sie eine Vorladung zur Polizei als Beschuldiger erhalten haben!

Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen, sollten Sie die Ladung zur Vernehmung bei der Polizei mitnehmen. Ihr Anwalt wird sodann den Termin bei der Polizei für Sie absagen und gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. Die Akte wird dem Anwalt sodann nach Abschluss der Ermittlungen überreicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht immer noch ausreichend Gelegenheit, sich nunmehr beraten durch Ihren Strafverteidiger, gegebenenfalls zur Sache einzulassen.

Sofern Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen wurden, sollten Sie zusammengefasst wie folgt vorgehen:

  • Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie die Vorladung erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
  • Entweder Sie oder der von Ihnen beauftragte Verteidiger sollte unter der auf der Vorladung angegebenen Telefonnummer bei der Polizei anrufen und den Vernehmungstermin absagen. Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Nur wenn Sie von der Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung geladen wurden, sind Sie verpflichtet, zu erscheinen (§ 163a Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO)). Zu dieser Vernehmung wird Ihr Verteidiger Sie begleiten.
  • Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus. Hierzu sind Sie immer berechtigt. Dies darf in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
  • Nachdem Sie einen Verteidiger mit Ihrer Vertretung beauftragt haben, wird dieser Einsicht in die Ermittlungsakten (§ 147 StPO) nehmen. Erst danach wird die weitere Verteidigungstaktik entschieden, insbesondere, ob Sie sich nunmehr beraten durch Ihren Strafverteidiger zur Sache einlassen.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hahn

Beiträge zum Thema