Was versteht man unter Arzthaftung?

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Das „Arzthaftungsrecht“ bezeichnet ein Rechtsgebiet, das sich übergreifend vom Zivilrecht bis hin zum Strafrecht erstreckt. Dabei werden die Bereiche des allgemeinen Zivilrechts, des Versicherungsrechts und des Medizinrechts tangiert. Aber auch Vorschriften aus dem Sozialrecht und dem sonstigen öffentlichen Recht berühren dieses Gebiet. So enthält das SGB V Bestimmungen, wonach die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten bei der Aufklärung von Behandlungsfehlern unterstützen sollen.

Üblicherweise wird unter dem Arzthaftungsrecht nur die zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber einem durch beziehungsweise im Rahmen der Behandlung geschädigten Patienten verstanden. Dabei sind vor allem Schäden an der Gesundheit gemeint. Wird ein Patient durch eine falsche Abrechnung oder Datenmissbrauch geschädigt, bezeichnet man dies in der Regel nicht als Fall des Arzthaftungsrechts, obwohl natürlich auch in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird dagegen als Medizin- oder Arztstrafrecht bezeichnet.

Das Arzthaftungsrecht ist begrifflich eigentlich zu eng gefasst. Denn außer einem Arzt können natürlich auch andere Personen, die an der Heilbehandlung beteiligt sind, Fehler machen. Hierzu gehören neben den Heilpraktikern, dem Hilfs- und Pflegepersonal auch die Erbringer von Heilmitteln, zum Beispiel also Physiotherapeuten. Der Begriff des Medizinschadensrechts ist dabei eigentlich passender. Darunter fallen dann auch Schäden durch mangelhafte Medizinprodukte oder Arzneimittel.


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