Was versteht man unter einer Gesamthandsgemeinschaft?
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Die Miterben bei einer Gesamthandsgemeinschaft werden nicht Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände, sondern des gesamten Nachlasses. Jeder Miterbe verfügt daher über seinen Anteil am gesamten Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil), nicht aber über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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