Wegen Impfverweigerung: Vorsicht vor Kündigung mit "verdecktem" Aufhebungsvertrag (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Es gibt einen neuen „Kündigungstrick“, mit denen einige Arbeitgeber hierzulande ihre impfunwilligen Mitarbeiter scheinbar systematisch aus dem Job drängen wollen. Welcher das ist und wie sich Arbeitnehmer in dem Fall verhalten müssen, um Nachteile zu vermeiden, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Darum geht es: Ein Arbeitgeber, bei dem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, fordert seinen nicht-geimpften Mitarbeiter zur Impfung auf. Dabei überreicht er ihm ein Schreiben, das er mit seiner Unterschrift „bestätigen“ solle. Das vorgedruckten Schreiben hat in etwa folgenden Wortlaut:

„Hiermit bestätige ich, auf die Schutzmaßnahmen und die Impfung hingewiesen worden zu sein. Ich teile Ihnen mit, dass ich mich keiner Impfung unterziehen werde. Mir ist bewusst, dass das die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses nach sich zieht.“

Diesen Absatz soll der Arbeitnehmer unterschreiben. Dann fährt der Text wie folgt fort:

„Hiermit geben wir Ihnen die Gelegenheit, die Erstimpfung bis zum 15.01.2022 nachzuweisen. Sollte dies nicht erfolgen, kündigen wir das Arbeitsverhältnis vorsorglich bis zum 31.01.2022.“

Auch unter diesen Absatz sollte der Arbeitnehmer seine Unterschrift setzen.

Was Arbeitnehmern in dieser Situation oft nicht bewusst sein dürfte: Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Kündigung!

Gegen diese Kündigung muss der Arbeitnehmer aber innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, sonst wird sie wirksam, ohne dass der Arbeitnehmer dagegen danach etwas unternehmen kann.

Zwar wäre diese Kündigung eindeutig unwirksam! Nur: Es reicht nicht, wenn man als Arbeitnehmer einfach untätig bleibt. Denn auch eine eigentlich unwirksame Kündigung bewirkt, dass der Arbeitnehmer seinen Job verliert, sofern dieser nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreicht.

Mehr noch: Weil bei dieser Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, droht für den Arbeitnehmer zudem eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit, mit der Folge, dass er in den ersten drei Monaten nach dem Jobverlust auf sein Arbeitslosengeld verzichten muss.

Umso wichtiger für den Arbeitnehmer, sich gegen solche Kündigungen mit einer Klage zu wehren: Eine Kündigungsschutzklage hat fast immer zur Folge, dass keine Sperrzeit verhängt wird. Und wer rechtzeitig klagt, kann sich regelmäßig mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen.

Auch wichtig: Solche Schreiben sollte man nie ohne vorherigen anwaltlichen Rat unterschreiben! Falls der Arbeitnehmer ein solches Schreiben unterzeichnet, bestünde sogar die Gefahr, dass man darin einen Aufhebungsvertrag sieht, was unter Umständen zur Folge hätte, dass der Job selbst mit einer Kündigungsschutzklage nicht zu retten wäre.

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