Wegfall der Ausschlussfrist bei Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherung
- 1 Minuten Lesezeit
Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) musste der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den Versicherer binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnte und den Versicherungsnehmer auf die Frist hinwies (§ 12 Abs. 3 VVG alte Fassung).
Diese Frist wurde durch die Neuregelung des VVG abgeschafft. Sollte ihre Versicherung Sie noch nach dem 01.01.2008 auf die Frist hingewiesen haben, könnte diese Fristsetzung unwirksam sein mit der Folge, dass Sie Ihre Ansprüche auch noch nach Ablauf von 6 Monaten einklagen können.
Ich stehe für ein konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegen Ihre Versicherung gern zur Verfügung.
Ich habe mich im Juni 2009 zu den aktuellen Problemen der Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherung fortgebildet.
Artikel teilen: