Weitere Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment für die Volkswagen AG

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment für die Volkswagen AG vor. Unsere Fachanwälte vertreten seit Jahren Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Lubberger Lehment, die u. a. für die Skoda Auto a.s. und Volkswagen AG (VW) ausgesprochen worden sind. Entsprechend haben wir bereits des Öfteren auf dieser Plattform hierüber berichtet, vgl. u. a.

Was ist Gegenstand der Abmahnung durch die Kanzlei Lubberger Lehment für die Volkswagen AG?

Die Volkswagen AG (VW) besitzt umfangreiche Rechte an unterschiedlichen Zeichen, so bspw. die Unionsmarken (Wort-Bild) Nr. 11238748 und 703983, durch welche das Logo „VW im Kreis“ geschützt ist sowie die Zeichen „Volkswagen (Nr. 703702) und „VW (1354216), ebenfalls Unionsmarken.

Der Vorwurf richtet sich vorliegend auf die Verletzung der beiden zuerst genannten Wort-Bildmarken (VW im Kreis) durch die Einfuhr von Produkten aus China. Auf den Produkten war das VW-Logo angebracht, obwohl es sich dem Vorwurf nach nicht um solche der Rechteinhaberin (VW) gehandelt haben soll. Die Verwendung stelle daher eine Verletzung der (Marken-) Rechte der Volkswagen AG dar.

Der Rechtsvertreter von Lubberger Lehment beruft sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „BMW-Emblem“, durch welche die „Ersatzteile-Rechtsprechung“ ergänzt wurde. Auch die „VW-im-Kreis“-Rechtsprechung des BGH sollte bekannt sein.

Was fordert Lubberger Lehment für die Volkswagen AG?

Lubberger Lehment fordert

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (als Entwurf beigefügt)
  • Auskunft hinsichtlich der Vorlieferanten, über Anzahl und Preise der erworbenen Produkte sowie Anzahl und Preise der verkauften Produkte
  • Vernichtung/Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte
  • die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR.

Hinzuweisen ist darauf, dass die eingeforderte Auskunft die sicherlich noch nachfolgende Schadenersatzforderung der Höhe nach vorbereiten soll, sodass die geltend gemachten Ansprüche noch nicht abschließend sein dürften.

Wie sollte man auf eine markenrechtliche Abmahnung reagieren?

Eine Beratung durch einen Fachanwalt (für gewerblichen Rechtsschutz) ist in solchen Fällen dringend anzuraten, schon um Waffengleichheit mit dem auf der Gegenseite tätigen Fachanwalt herzustellen. 

Insbesondere sollte die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls voreilig unterzeichnet werden. Die hier vorgesehene fixe Vertragsstrafe muss nicht akzeptiert werden. Gleichzeitig beinhaltet das beiliegende Muster der Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis. Da die Verletzung einer Marke eine Straftat darstellt (vgl. §§ 143 ff MarkenG), ist von Schuldanerkenntnissen ganz grundsätzlich abzuraten, zumal diese nicht notwendig sind, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Wenn keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, beinhaltet das Unterlassungsversprechen zudem nach derzeitiger Rechtslage (Rspr. BGH) auch eine (strafbewehrte) Beseitigungspflicht. Hier kann es bei vorschnellem Handeln zu weiteren Forderungen der Volkswagen AG kommen, da das bloße Beenden der eigenen Angebote unter Umständen nicht ausreichend ist, um der umfangreichen Beseitigungspflicht nachzukommen. Auch der Unterlassungsschuldner, der sich rechtstreu verhalten möchte, kann hier durch Unwissenheit Vertragsstrafen auslösen.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen. 

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


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