Welche Ansprüche haben Anleger, die in den Unternehmen der FuBus-Gruppe investiert waren?

  • 3 Minuten Lesezeit

Immer wieder erreicht uns von Anlegern und unseren Mandanten die Frage, welcher Betrag den Anlegern im Rahmen der Insolvenzverfahren der FuBus-Gruppe zurückgezahlt wird. Diese Frage ist sehr schwierig zu beantworten, und hängt von vielen Komponenten ab, so auch von der Frage, welche Vergütung die gemeinsamen Vertreter, die gewählt wurden erhalten und in welchem Umfang Prozesse geführt werden, mit welchen Kosten. Dieses betrifft jedoch nur die Primäransprüche, Ansprüche die das Insolvenzverfahren betreffen.

Sekundäransprüche könnten jedoch zu Gunsten der Anleger auch bestehen.

Was sind Sekundäransprüche?

Sekundäransprüche sind Ansprüche die gegen die Anlagevermittler oder Anlageberater geltend gemacht werden können, die den Anlegern die Produkte der Emissionshäuser Prosavus, FuBus und ecoConsort vermittelt haben.

Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Erwerb im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt ist, da es hier Unterschiede im Hinblick auf den Umfang der Haftung gibt. Geht man jedoch davon aus, daß eine Anlagevermittlung stattgefunden hat, und zwar über die beider Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut vertraglich gebundenen Vermittler, fragt sich, ob diese haften. Diese Frage ist sehr schwierig zu beantworten, denn hier kommt es „darauf an“, ob der Vermittler für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen hat und dadurch bei Fehlaufklärungen die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.

Worum geht es?

Die Anlagevermittler der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut hatten ein ausschließliches Vertriebsrecht bezüglich der Produkte der Emissionshäuser Prosavus, FuBus und ecoConsort. Teilweise ergibt sich dieses Recht des ausschließlichen Vertriebs aus den Emissionsprospekten. Wenn die Vermittler unter dem Haftungsdach der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut aufgetreten sind, sollten sie auch über dieses versichert gewesen sein und nach außen hin nicht haften.

Unstreitig wird die Versicherung der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut nicht ausreichen sämtliche Schäden der Anleger zu decken, wenn sie überhaupt einspringt und möglicherweise die Deckung nicht versagt.

Darüber hinaus kommt jedoch auch eine persönliche Inanspruchnahme der Anlagevermittler immer dann in Betracht, wenn sie persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, und damit geworben haben, daß sie selbst diese Produkte erworben haben oder beispielsweise über Bekanntschaften und Freundschaften ein Vertrauen in Anspruch genommen haben, welches dann zum Erwerb der Produkte geführt hat.

Darüber hinaus ist neben der Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen Fehlaufklärung erforderlich bzw. hat die Vertragsverhandlungen beeinflusst. Voraussetzung ist jedoch bei dem persönlichen Vertrauen, daß dieses dem Vermittler persönlich und nicht der Vermittlungsfirma entgegengebracht wurde.

So hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2013 – Az.: V ZR 279/11 entschieden, daß ein Vermittler bei der Beratung in seinem eigenen und im fremden Namen handeln und haften kann. Der Fall den der BGH zu entscheiden hatte, betrifft zwar die Vermittlung einer Immobilie als Kapitalanlage, jedoch dürfte dieses analog auf die Vermittlung anderer Finanzprodukte Anwendung finden.

Nach dieser Entscheidung kommt ein Beratungsvertrag zustande, zwischen dem Vermittler und dem Käufer. Aus dem Beratungsvertrag ist dann die anlage- und anlegergerechte Beratung geschuldet. Der Anlagevermittler oder Anlageberater ist konkludent bevollmächtigt zum Abschluß des Beratungsvertrages, denn der Verkäufer/Emissionshäuser hat den Vermittler mit dem Vertrieb beauftragt und alle wussten, daß der Vermittler bewusst die finanziellen Vorteile eines Kaufes herausstellen würde.

Besonderheiten gelten insbesondere für den Zeitraum, als die Vermittler Nachrangdarlehen statt Orderschuldverschreibungen vertrieben haben, da die Bafin den Emissionsprospekt für Emissionen von Orderschuldverschreibungen ab August 2013 nicht mehr genehmigte. In den von uns vertretenen Fällen haben die Vermittler diese Nachrangdarlehen vertrieben, mit dem Hinweis, daß die Produkte gleichwertig sind. Insbesondere wurde nicht darauf hingewiesen, daß bei Insolvenz des Emissionshauses, die Rückzahlungsansprüche der Nachranggläubiger nachrangig sind und nicht den Rang des § 38 InsO haben, wie die Gläubiger von Forderungen bezüglich der Orderschuldverschreibungen.

Hier wird im Einzelnen zu differenzieren sein, welche Vermittlungsvorgänge wann stattgefunden haben, welchen Inhalt die Anlageberatung oder Anlagevermittlung hatte und wer handelte.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema