Welche Ansprüche und Pflichten haben Arbeitnehmer bezüglich der Anordnung auf Homeoffice?

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Die Corona-Pandemie hat viele Arbeitnehmer ins Homeoffice verfrachtet, um die Gefahr der Kette von Ansteckungen zu minimieren. Während die Mehrzahl der Arbeitnehmer die Regelung zum Homeoffice sehr begrüßt, bevorzugen es andere wiederum, die Arbeit wie gewohnt aus dem Büro zu erledigen.

Doch haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice, beziehungsweise das Recht dieses abzulehnen?

Muss beziehungsweise darf ich als Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten?

Derzeit haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Die Entscheidung darüber liegt derzeit noch beim Arbeitgeber.

Dies möchte der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, von der SPD, jedoch künftig ändern und hat im Oktober 2020 einen ersten Gesetzesentwurf für ein Recht auf Homeoffice vorgestellt. Demnach sollen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf jährlich 24 Tage mobile Arbeit oder Homeoffice haben. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber wäre dann nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe möglich. Andersrum muss der Arbeitgeber aber auch darauf achten, dass ihre Mitarbeiter im Homeoffice die arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz, Datenschutz und zur Arbeitszeitregelung einhalten. Es wäre daher sinnvoll, verbindliche Homeoffice-Regelungen im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter jedoch nicht dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten. Möchte der Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit also vorzugsweise aus dem Büro ausführen, dann hat der Arbeitgeber, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, die Entscheidung zu akzeptieren. 

Anders bei Verdacht einer Covid19-Erkrankung eines Arbeitnehmers. In diesem Fall darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ins Homeoffice schicken, um mögliche Ansteckungen zu vermeiden. Bei tatsächlicher Erkrankung kann er jedoch nicht Arbeitsleistung verlangen. Der Arbeitnehmer hat dennoch das Recht auf Entgeltfortzahlung.

Homeoffice aufgrund von Kinderbetreuung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Tage Kinderbetreuung pro Jahr, ohne Gehaltskürzung. Bei längerer Abwesenheit, aufgrund der Schließung von Schulen oder Kindergärten, muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen werden. Die meisten Arbeitgeber verlangen eine Begründung, weshalb eine anderweitige Betreuung der Kinder nicht möglich ist.

Für weitere Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zu Verfügung.


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