Welche Frist muss zur Nachbesserung gesetzt werden?

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Urteil des Landgerichts Frankenthal zu monatelangen Nachbesserungsfristen

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 12. Mai 2016, Aktenzeichen 8 O 205/15 leider ein recht verbrauchunfreundliches Urteil zum Thema Nachbesserungsfrist gefällt.

Der Kläger erwarb ein vom VW-Abgaskanal betroffenes Fahrzeug. Mit Schreiben vom 16. November 2015 forderte der Käufer den Verkäufer zur Nacherfüllung bis zum 27. November 2015 auf. Die Nacherfüllung hätte eine Reparatur der fehlerhaften Software mittels eines Updates erfordert. Dies war für das VW-Autohaus auch bis zum 27. November 2015 auf keinen Fall zu schaffen, da die Vorbereitungen der Firma Volkswagen für die Verteilung das sogenannten „Software-Updates“ noch gar nicht beendet waren. Das VW Autohaus war nicht in der Lage, das Software-Update nicht im Alleingang durchzuführen, sodass die Frist unmöglich eingehalten werden konnte. Der Kläger erklärte daraufhin nach Fristablauf den Rücktritt. Das Landgericht sah diesen Rücktritt als unberechtigt an, da keine ausreichend lange Frist gesetzt worden sei. Die Verkäuferin bestritt sogar, das Schreiben mit der Fristsetzung erhalten zu haben, frei nach dem Motto „kein Einschreiben ist kein Schreiben“ bzw. „kein Fax ist kein Schreiben“.

Eine Frist von 10 oder 11 Tagen ist bei einer normalen Reparatur auch durchaus üblich und meist angemessen.

Gleichwohl legt das Landgericht dar, dass eine Frist auch mehrere Monate dauern kann, wenn der Verkäufer den Zeitraum für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt. Das sei eine Frage des Einzelfalls. Bei der Angemessenheit der Frist müssen die Interessen des Käufers und des Verkäufers berücksichtigt werden. Im Alltagsgeschäft dürfte das Interesse des Käufers an einer kurzfristigen Reparatur oder dem sofortigen Austausch der mangelhaften Sache überwiegen. Bei aufwendigen Reparaturen muss die Zeit zugestanden werden, die bei objektiver Betrachtung benötigt wird. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung teilte die Volkswagen AG mit, dass sich die Reparatur über das Jahr 2016 erstrecken wird. Die Fahrzeuge seien technisch sicher und fahrbereit. Angesichts dieser Tatsache sei es dem Kläger auch zuzumuten gewesen, die die Frist bis zur Reparatur auch entsprechend zu verlängern.

Das Landgericht Dortmund hat mit dem verbraucherfreundlicheren Urteil vom 6. Juni 2017, Aktenzeichen 12 O 228/16 eine Frist von mehreren Monaten für nicht angemessen erachtet:

Der Kläger hat der Beklagten zu 1) jedenfalls hilfsweise zum sofortigen Rücktrittsbegehren aus dem Schreiben vom 30.11.2015 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Auch wenn diese den Umständen nach zu kurz bemessen gewesen sein dürfte, hindert dies jedenfalls inzwischen einen Rücktritt nicht mehr. Es ist nämlich nunmehr klar, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug das von der Beklagten zu 2) entwickelte Softwareupdate erst mit Beschluss vom 03.11.2016, also elf Monate nach der Mangelanzeige des Klägers, durch das Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) bei der Nachbesserung in technischer Hinsicht auf die Beklagte zu 2) angewiesen war, ein nicht mehr zumutbarer Zeitraum für den Kläger. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers war noch überhaupt nicht absehbar, wann eine Nachbesserung würde erfolgen können. Die außergerichtliche Mitteilung der Beklagten zu 1) noch vom 16.03.2016 enthält hierzu auch keine weiterführenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist insbesondere die Angabe, dass der aktuelle Zeitplan vorsehe, dass die ersten Fahrzeuge ab Januar 2016 auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden, geeignet, erhebliche Zweifel daran, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt Fortschritte bei den Nachbesserungsplänen zu verzeichnen waren, hervorzurufen. Denn ersichtlich war ursprünglich vorgesehen, dass ab Januar 2016 mit den Nachbesserungen an konkreten Fahrzeugen begonnen wird. Warum dann am 16.03.2016 sich noch genau diese Formulierung findet und nicht etwa mitgeteilt wird, dass bereits seit Januar Fahrzeuge tatsächlich überarbeitet werden, vermag das Gericht nur dahingehend zu verstehen, dass auch im März 2016 noch kein Fahrzeug tatsächlich nachgebessert war.

Fazit:

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung sollte immer nachweisbar erfolgen. Es heißt, es sollte ein Fax oder ein Einschreiben geschickt werden. Beim Zeitraum für die Fristsetzung kann es aus unserer Sicht bei einem Mangel am Auto bei 10 bis 14 Tagen bleiben, da die meisten Reparaturen diesen Zeitraum durchgeführt werden können. Sollte die Frist tatsächlich zu kurz sein – schließlich weiß der Kunde nicht, wie groß der Zeitaufwand für eine Reparatur eines Autos ist –, wird immerhin eine normale angemessene Frist in Gang gesetzt. Es heißt, die Setzung einer zu kurzen Frist schadet zunächst nicht. Wenn also der Verkäufer nach Setzung der Frist auf Hinweis, dass die Reparatur bin dieser Zeit nicht möglich ist, sollte die Frist gegebenenfalls verlängert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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