Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?

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Das Sanktionensystem des Jugendgerichtsgesetzes unterscheidet sich diametral von den Regelungen des Strafgesetzbuches. Für das „normale“ Erwachsenenstrafrecht sind die Sanktionen in der jeweiligen Strafnorm verankert. So drohen für eine Körperverletzung nach § 223 StGB etwa bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In diesem Strafausspruch sind die beiden Hauptsanktionen, nämlich Geldstrafe und Freiheitsstrafe enthalten. Dieses Sanktionensystem gilt im Jugendstrafrecht nicht.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht drei Gruppen möglicher Rechtsfolgen vor. Der Richter kann dabei zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe wählen. Die abweichende Regelung ist mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts zu erklären. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungs- und Besserungsgedanke im Mittelpunkt. Die Sanktionen sollen den Jugendlichen eine Hilfestellung zur Besserung geben.

Die Erziehungsmaßregeln im Jugendgerichtsgesetz

Die Erziehungsmaßregeln der §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz sind die Erteilung von Weisungen gem. § 10 Jugendgerichtsgesetz und die Hilfe zur Erziehung. Der Katalog für Weisungen des § 10 Jugendgerichtsgesetz sieht dabei unter anderem vor, dass dem Jugendlichen auferlegt werden kann, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung kann der Richter einen Erziehungsbeistand auferlegen oder die Unterbringung in einer betreuten Wohnform anordnen.

Die Zuchtmittel des Jugendstrafrechts

Die Zuchtmittel dienen dabei schon eher einer Art Bestrafung, wobei der pädagogische Erziehungsgedanke weiter im Vordergrund steht. Die gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten sind dabei die Verwarnung gem. § 14 Jugendgerichtsgesetz, die Auflagen gem. § 15 Jugendgerichtsgesetz und der Jugendarrest gem. 16 § Jugendgerichtsgesetz. Bei der Verwarnung wird dem Jugendlichen durch den Richter in einer Art Zurechtweisung das Unrecht der Tat deutlich gemacht. Der Richter kann auch Auflagen anordnen. Zu den gängigen Auflagen zählt die Entschuldigung beim Verletzten, die Erbringung von Arbeitsleistungen und die Zahlung eines Geldbetrages. Das eindringlichste Zuchtmittel ist der Jugendarrest. Gemeint sind damit kurze Formen des Freiheitsentzuges. Angeordnet wird der Jugendarrest als Kurzarrest, Freizeitarrest oder Dauerarrest. In den Medien wird diese Form oft als „Warnschuss-Arrest“ bezeichnet.

Die Jugendstrafe – Jugendhaft

Die Jugendstrafe ist als echte strafrechtliche Sanktion zu werten, wo der Schuldausgleich und die Bestrafung in den Vordergrund gestellt sind. Die Jugendstrafe soll als letzte Möglichkeit dienen, wenn die anderen Erziehungs- und Zuchtmittel in der Vergangenheit keinen Erfolg gebracht haben. Bei schweren Gewaltverbrechen kann es auch bei Ersttätern zu Jugendhaftstrafen kommen.

Welche Strafe droht nun für die angeklagte Tat?

Das Maßnahmensystem bietet verschiedene Möglichkeiten den Erziehungs- und Sozialisierungsgedanken bei jugendlichen Straftätern zu verwirklichen. Welche Maßnahmen im Einzelnen drohen, kann von einem kundigen Rechtsanwalt auch nur grob eingeschätzt werden. Die Jugendrichter haben einen bewusst großen Spielraum bei der Auswahl der Rechtsfolgen. Sie lassen sich dabei auch von den Vorschlägen der Jugendgerichtshilfe leiten.


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