Welche wichtigen Weichenstellungen kommen auf PROKON-Anleger in den kommenden Wochen zu?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Insolvenz der PROKON Regenerative Energien GmbH hat für eine anhaltende, öffentliche Diskussion über den grauen Kapitalmarkt gesorgt. Für die Inhaber von PROKON-Genussscheinen kommt diese Diskussion jedoch zu spät: Sie müssen sich mit dem Insolvenzverfahren des Itzehoer Unternehmens und den Folgen für ihr investiertes Geld auseinandersetzen. Da Insolvenzen bei Kapitalanlagen nicht an der Tagesordnung sind, sind für viele der betroffenen Genussrechte-Inhaber mit dem Insolvenzverfahren vor allem Fragen verbunden. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten, stehen meist praktische Fragen im Vordergrund: Um was müssen sie sich kümmern?

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Insolvenzverfahren nicht „automatisch“ abläuft, sondern dass die betroffenen Insolvenzgläubiger (zu welchen auch die PROKON-Anleger zählen) im Verfahren mitwirken können und teilweise auch mitwirken müssen, wenn sie ihr Geld zurückerhalten möchten. Zu den ersten Terminen, bei dem die Inhaber von PROKON-Genussscheinen selbst aktiv werden können, zählt die Gläubigerversammlung. Am 22.07.2014 soll unter anderem entscheiden werden, in welchem (Verfahrens-)Rahmen das PROKON-Insolvenzverfahren fortgeführt werden soll. Soll ein Insolvenzplan erstellt werden, um den Verlauf des Verfahrens und die Gläubigerstellung festzuschreiben oder soll darauf verzichtet werden? Soll der Insolvenzverwalter an der Spitze des Unternehmens bleiben oder soll die Geschäftsführung federführend bleiben (Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung)? Darüber hinaus sollen die Anleger bei der ersten Gläubigerversammlung auch Informationen über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens erhalten.

Neben der Gläubigerversammlung ist die Mitwirkung der PROKON-Anleger auch bei der Forderungsanmeldung erforderlich. Die Anleger sollen die hierfür nötigen Formulare im Juli 2014 erhalten und bis zum Fristende am 15.09.2014 ihre Forderungen anmelden – unangemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Die Anmeldung betrifft aufgrund gesetzlicher Regelungen auch Forderungen, die „eigentlich“ noch nicht fällig geworden sind (z. B. ungekündigte Genussrechte). Doch neben der rechtzeitigen Anmeldung stellt sich auch die Frage, und mit welcher Begründung die Anleger die Forderungen bestmöglich anmelden können.

Dies zeigt, dass das Verfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH erst am Anfang steht. Auch wird deutlich, dass ein Insolvenzverfahren flexibel ausgestaltbar ist. Da die weichenstellende Entscheidung Konsequenzen für den weitern Verfahrensgang hat, können bei Anlegern, die sich noch mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten, Fragen auftauchen. Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema