Welche Zeugnisarten gibt es?

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1. Einfaches Zeugnis

Ein einfaches Zeugnis enthält lediglich Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit.

Formulierungsbeispiel:

„Herr/Frau .................... geboren am ...................., wohnhaft ...................., 

war vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 bei uns als Sachbearbeiter/in in der Abteilung ... beschäftigt.

Datum, Unterschrift“

2. Qualifiziertes Zeugnis

Das qualifizierte Zeugnis, das auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erstellen ist, hat neben den Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit noch Angaben zur Leistung und zum Verhalten im Arbeitsverhältnis zu enthalten.

3. Zwischenzeugnis

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist nicht gesetzlich geregelt. 

Ein solcher Anspruch wird allerdings von der Rechtsprechung aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers abgeleitet, wenn ein triftiger Grund vorliegt. 

Einen solchen triftigen Grund wird man regelmäßig bejahen können:

  • bei einer Versetzung, 
  • beim Wechsel des Vorgesetzten oder des Betriebsinhabers, 
  • wenn das Arbeitsverhältnis länger unterbrochen wird, wie beispielsweise bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder 
  • wenn der Arbeitnehmer sich auf eine neue Stelle bewerben will.

4. Vorläufiges Zeugnis 

Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, steht dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung ein vorläufiges Zeugnis zu, sofern ihm nicht zeitnah bereits ein Zwischenzeugnis erteilt worden war. Dies wird wie beim Zwischenzeugnis aus einer Nebenpflicht des Arbeitgebers abgeleitet.

5. Endzeugnis 

Der Anspruch auf ein Endzeugnis entsteht nach dem Gesetzeswortlaut bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausscheidender Arbeitnehmer hat deshalb spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein endgültiges (End-)Zeugnis und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. 

Das gilt auch dann, wenn in einem Kündigungsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigung gestritten wird. Zwar kann der Ausgang dieses Prozesses ergeben, dass der im Zeugnis bescheinigte Zeitpunkt des Ausscheidens sich nachträglich als nicht richtig herausstellt. Dann ist eine spätere Berichtigung nötig und möglich, indem gegen Rückgabe des alten Zeugnisses ein neues Zeugnis mit dem richtigen Enddatum ausgestellt wird (BAG 27.2.1987 – 5 AZR 710/85).


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