Welches Erbrecht haben Stiefkinder?

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Stiefkinder leben häufig mit ihren Stiefeltern dauerhaft in einer Familiengemeinschaft zusammen. Regelmäßig stellt sich daher in Patchwork-Familien die Frage nach den Rechten von Stieftöchtern bzw. Stiefsöhnen beim Erben und Vererben. Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht, können aber testamentarisch zu Erben eingesetzt werden – sogar verpflichtend mit Bindungswirkung. Das Erbschaftsteuerrecht hält für Stiefkinder eine positive Überraschung bereit.

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Welche Kinder sind gesetzliche Erben, welche nicht?

Kinder sind gesetzliche Erben ihrer Eltern und werden daher stets zwingend bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Dieses Erbrecht gilt jedoch nur für „Abkömmlinge“. Hierzu gehören leibliche Kinder und auch Adoptivkinder – nicht aber Stiefkinder.

Somit haben Stiefkinder kein gesetzliches Erbrecht. Wer nicht will, dass ein Stiefkind erbt, muss dieses also gar nicht enterben und es hätte im Falle einer Enterbung selbstverständlich auch keinen Pflichtteil.

Die Einsetzung des Stiefkinds als Erbe im Testament

Häufig ist es aber so, dass Stiefkinder in die erbrechtliche Nachfolgeplanung mit einbezogen werden sollen und Ehepaare in einer Patchwork-Familie häufig sogar, dass am Ende alle Kinder der familiären Gemeinschaft gleich viel erben.

Dieser Wunsch lässt sich mit einem Testament umsetzen, in dem die gesetzliche Erbfolge geändert wird und insbesondere das Stiefkind vom Stiefvater bzw. der Stiefmutter erbt.

Absicherung des Erbrechts von Stiefkindern im Ehegattentestament

Wie in gewöhnlichen Familienkonstellationen bietet sich auch bei Verbünden mit Stiefkindern das gemeinschaftliche Ehegattentestament an, um die Erbfolge individuell zu regeln. Damit können Ehepaare zum Beispiel bestimmen, dass gemeinsame und „einseitige“ Kinder am Ende zu gleichen Teilen erben.

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament hat den Vorteil der Bindungswirkung für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Damit kann sichergestellt werden, dass Stiefeltern nach dem Tod des Ehegatten ein Stiefkind nicht doch wieder enterben können. Alternativ zum Ehegattentestament kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden, der das Erbrecht des Stiefsohns bzw. der Stieftochter unwiderruflich festlegt.

Gleichstellung des Stiefkinds bei der Erbschaftsteuer

Macht man per letztwilliger Verfügung Personen ohne gesetzliches Erbrecht zu Erben, löst das regelmäßig Erbschaftsteuern aus. Da Stiefkinder rechtlich nicht als Abkömmlinge des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter gelten hätten sie eigentlich einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Der Steuergesetzgeber hat es jedoch gut mit Stiefsöhnen und Stieftöchtern gemeint und sie den „richtigen Kindern“ zumindest bei der Erbschaftsteuer gleichgestellt. In § 15 Abs. 1 ErbStG hat er Stiefkinder ausdrücklich zu Erben und Beschenkten der Steuerklasse I ernannt und billigt ihnen einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro zu – wie allen leiblichen Kindern und Adoptivkindern. Eine Benachteiligung von Patchworkfamilien ist dadurch auf steuerlicher Ebene ausgeschlossen.

Stiefkind-Adoption

Wird eine vollständige rechtliche Gleichstellung des Stiefkinds angestrebt, kommt eine Adoption in Betracht. Mit der Stiefkindadoption erkennt der Stiefvater bzw. die Stieftochter das Stiefkind als eigenes an. Mit der Annahme erhält das Kind ein gesetzliches Erbrecht und auch ein Pflichtteilsrecht im Falle der Enterbung. Zu beachten sind aber auch die Folgen der Adoption auf Unterhaltsansprüche sowie auf das elterliche Sorge- und Umgangsrecht.


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