Wenn der Betriebsrat ohne Beschluss handelt ...

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Eine Betriebsvereinbarung erfordert einen Beschluss des Betriebsrats. Unterzeichnet der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung, obwohl ein diese Handlung legitimierender Beschluss des Betriebsrats nicht vorliegt, ist die Betriebsvereinbarung nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 27.04.2018 (10 TaBV 64/17) nicht wirksam zustande gekommen. 

Der Arbeitgeber wollte einige bereits geltende Betriebsvereinbarungen ändern. Hierfür ließ er die Belegschaft über die Entwürfe abstimmen. Den von der Belegschaft schließlich akzeptierten Entwurf unterzeichneten er und der Betriebsratsvorsitzende als eine neue Betriebsvereinbarung. 

Das LAG stellte klar, dass der Betriebsrat als Kollegialorgan seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG) bildet. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Diese Beschlüsse müssen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Vorschriften des BetrVG zustande kommen.

Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats setzt voraus, dass 

  • der Betriebsrat sich mit dem Sachverhalt auf einer Betriebsratssitzung befasst,
  • die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden,
  • das Gremium beschlussfähig ist und 
  • das Gremium durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat.

An der letzten Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall. Der Betriebsrat hatte vor Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung keinen entsprechenden Beschluss gefasst.

Praxistipp: Ein neuer Beschluss heilt Mängel!

Der Betriebsrat hätte das Handeln seines Vorsitzenden nachträglich durch einen Beschuss genehmigen können. Aber auch eine solche Entscheidung muss durch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung unter Beachtung der vorstehend beschrieben Voraussetzungen zustande kommen. 

Die Entscheidung des LAG zeigt nicht nur auf, wie eine wirksame Beschlussfassung zu erfolgen hat, sondern dass auch eine fehlende Beschlussfassung nachgeholt werden kann und dass ein solcher Mangel heilbar ist. Der Betriebsrat sollte dennoch korrekte Beschlüsse fassen. Eine nachträgliche Korrektur von Mängeln sollte unbedingt eine Ausnahme bleiben.

Dr. Oliver Maus

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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