Wenn der Hufschmied sich „vernagelt“

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Was passiert wenn das Pferd nach dem Beschlagen durch den Hufschmied lahmt und welche Konsequenzen hat es für den Hufschmied, darüber soll der folgende Artikel einen Überblick gewähren.

Regelmäßig kommt mit dem Hufschmied und dem Eigentümer oder dem Besitzer des Pferdes ein Werkvertrag gem. § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Kürzen und Beschlagen der Hufe zustande. Vor allem dann, wenn ein Pferd nach dem Beschlagen lahmt, kommt die Haftung des Hufschmiedes in Betracht. Der Hufschmied hat des sogenannte „Vernageln", das heißt, das Setzen des Nagels in das Leben, den lebenden Bereich des Hufes grundsätzlich zu vertreten, wenn der Huf des Pferdes keine Besonderheiten aufweist. Solche Besonderheiten sind beispielsweise eine hohe und steile Stellung des Hufes, abgelaufene Hufe, eine dünne Außenwand, brüchige, ausgebrochene, splitternde Hufe, eine lose Hufwand oder Wandfäule.

Bei einem Mangel gem. § 634 BGB hat der Besteller (Eigentümer/ Besitzer) verschiedene Ansprüche, die jedoch in einem Stufenverhältnis stehen. Zunächst ist der Besteller auf die Nacherfüllung beschränkt. Das bedeutet, er muss vom Schmied die Nachbesserung verlangen. Hierfür sollte in der Regel eine Frist gesetzt werden, welche allerdings nur wenige Tage sein sollte, da ansonsten das Pferd nicht regelrecht bewegt werden kann. Nur bei Notfällen kann auf diese Frist ganz verzichtet werden, wenn das Pferd beispielsweise überhaupt nicht auftreten kann. Diese zusätzlichen Aufwendungen der Nacherfüllung  sind dann vom jeweiligen Hufschmied zu tragen, welcher den Mangel herbeigeführt hat, sie gehen dann auf seine „Rechnung".

Unter diesem Aspekt steht dem Eigentümer oder Besitzer des Pferdes bei einem Schaden auch ein Anspruch auf Ersatz des durch einen fehlerhaften Beschlag eines Pferdes entstandenen Schadens in Form der Kosten für tierärztliche Behandlung, Medikamente und Röntgenaufnahmen zu. Es besteht jedoch kein ursächlicher Zusammenhang mit verordneter Stallruhe im Zuge einer unsachgemäßen Beschlagung des Hufes und einer auftretenden Kolik des Pferdes in dieser Zeit. In der Praxis ist ein Fall entschieden worden, in der ein Pferdebesitzer den Hufschmied wegen einer nachfolgenden Kolik verklagt hat. Allerdings ohne Erfolg, da die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) nicht bewiesen werden konnte. (AG Weinheim, Urteil vom 19.05.1998 - 4 C 176/95)

Ein anderer Fall, in welchem ein Hufschmied verklagt wurde, endete für den Halter des Pferdes erfolgreich. Das Pferd hatte aufgrund falscher Stollen einen Unfall, es verlor das Vertrauen zum Springen und beendete in der Folgezeit keinen Springparcours mehr. Der Halter erhielt als Entschädigung die Kosten für die tierärztliche Behandlung und den entstandenen Wertverlust des Tieres.

In einem nächsten Fall ergab sich aus einem mangelhaften Beschlag eine dauerhafte Fehlstellung. Die Mängel und Schäden, welche durch fehlerhaften Beschlag entstehen können, sind vielfältiger Art. Die Beweislastverteilung für die jeweiligen zu beweisenden Tatsachen ist von entscheidender Bedeutung. Der Anspruchsteller muss zunächst den Ursachenzusammenhang zwischen dem nicht fachgerechten Beschlagen und der dadurch entstandenen Lahmheit darlegen und ausreichend beweisen. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Stellungnahme des Tierarztes erforderlich. Der Hufschmied kann sich entlasten, indem er die o.g. Besonderheiten der Hufbeschaffenheit darlegt, die er gegebenenfalls auch beweisen muss.

Anders könnte es jedoch aussehen, wenn der Hufschmied ein Pferd über lange Zeit betreut, dann sind dem Hufschmied selbst diese Besonderheiten mit denen er sich entlasten könnte, bekannt. Erleidet das Pferd beim Beschlagen weitere Verletzungen haftet der Hufschmied für diese nur dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, er mithin fahrlässig gehandelt hat. Meistens ist es jedoch ausreichend, wenn der Hufschmied sich eine Hilfsperson zum Aufhalten hinzuzieht. Nur wenn es Anhaltspunkte für besondere Probleme beim Beschlagen gibt, kann es den Umständen des Einzelfalles entsprechend notwendig sein, weitere Hilfsmittel wie Nasenbremse, Aufhalteband oder Sedierung des Pferdes zu nutzen, wie zum Beispiel bei einem unruhigen, tänzelnden Pferd. (AG Homburg, Urteil vom 02.04.1997 - 7 C 132/94 )

Maja Schönefeldt

Rechtsanwältin für Pferderecht und Pferdesportrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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