Wer bezahlt die Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall?

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Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, trägt der gegnerische Haftpflichtversicherer alle Kosten, die zur Schadensbehebung notwendig sind. Vom Grundsatz her einfach, im Detail liegen aber viele Tücken.

Ein Klassiker ist die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten.

Folgende Situation: Beim Verkehrsunfall entsteht ein Fahrzeugschaden ("Blechschaden"). Die Frage ist: Wie hoch ist dieser? Insbesondere muss ermittelt werden, ob sich eine Reparatur wirtschaftlich noch lohnt oder ob es günstiger ist, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Die Schadenshöhe kann grundsätzlich nur ein Sachverständiger (Kfz-Gutachter) bestimmen. Den Gutachter darf und sollte der Geschädigte selbst auswählen, auch wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer "behilflich" sein will, indem er selbst einen Gutachter beauftragt. Warum sollte ein Geschädigter einem Gutachter vertrauen, den der Schädiger beauftragt?

Die Kosten dafür hat bei unverschuldeten Verkehrsunfällen immer der gegnerische Haftpflichtversicherer zu tragen (ständige Rechtsprechung; so jüngst noch Amtsgericht Bergisch-Gladbach, Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen: 62 C 54/18).

Es gibt allerdings eine Einschränkung bei sog. "Bagatellschäden". Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde nämlich für einen Schaden, dessen Behebung zum Beispiel 200 Euro kostet, kein Sachverständigengutachten für 600 Euro beauftragen. In solchen Fällen übernimmt auch der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten des Sachverständigen nicht. Die Schadenshöhe muss dann kostengünstiger, zum Beispiel mittels Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt, ermittelt werden.

Die Frage, wo diese Bagatellgrenze liegt, hat das Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom 25.01.2018, AZ: 421 C 438/17) jüngst mit 1.000 Euro beantwortet. Es liegt damit höher als das letzte Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik, der die Bagatellgrenze noch mit 715,81 Euro netto ausgewiesen hat. Das war allerdings vor 15 Jahren (2004) – und zwischenzeitlich ist alles teurer geworden, auch Kfz-Reparaturen.

Will sagen: Wenn für den technischen Laien erkennbar ist, dass die Schadensbehebung voraussichtlich weniger als 1.000 Euro kosten wird, sollten Sie bei der Beauftragung eines Sachverständigen zurückhaltend sein. Spätestens in diesem Moment sollten Sie Ihren Rechtsanwalt einschalten, um sich von ihm fachkundig zur individuellen Vorgehensweise beraten zu lassen. 

Übrigens: Wenn der Sachverständige die Schadenshöhe ermittelt hat, ist Ihr Rechtsanwalt am Zug: Nur er kann beurteilen, welche Abrechnungsweise für Sie die günstigste ist. Fiktiv, konkret, 130 %-Fall, wirtschaftlicher Totalschaden? Da hilft Ihnen nur Ihr Anwalt durch – und den muss der gegnerische Haftpflichtversicherer bei unverschuldeten Unfällen ebenfalls bezahlen!

In diesem Sinne allzeit gute Fahrt

Ihr Daniel Siegl – Anwalt im Ruhrpott


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