Wer darf über die Kindesimpfung mit Covid19-Impfstoff entscheiden?

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Eine denkwürdige Entscheidung darüber, welcher Elternteil der geschiedenen Eltern bestimmen darf, ob das 16 Jahre alte Kind einen Covid19-Impfstoff erhalten kann, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) am 17.08.2021 getroffen (6 UF 120/21).

Während die Kindesmutter eine Impfung ablehnte, weil sie der Auffassung ist, die Impfung sei eine Gentherapie, orientierte sich der Kindesvater an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Diese zählte ein Kind mit Vorerkrankungen zum Kreis der Impfberechtigten mit einem mRNA-Impfstoff (solange der Impfstoff noch knapp war).

Der 16 Jahre alte Junge, um den es ging, ist ein Kind mit Vorerkrankung (Adipositas). Das OLG folgte der Empfehlung der STIKO und gab dem Vater des Jungen Recht. Auch der Junge wollte sich impfen lassen. Das OLG bezog den Kindeswillen gemäß § 1697a BGB in die Entscheidungsfindung ein und übertrug die Entscheidungsbefugnis wegen der Uneinigkeit der an sich gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile auf den Vater (§ 1628 Satz 1 BGB), der daher über die Impfung entscheiden durfte.


Das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung des OLG, das übrigens bereits zuvor schon eine Entscheidung bei einem jüngeren Kind gefällt hatte, ist die Tatsache, daß das Gericht nicht, wie grundsätzlich bei Streitfragen über spezielle Sachverhalte üblich, ein Gutachten eingeholt hat, ob generell oder im speziellen Fall eine Impfung von Jugendlichen eher nützlich oder eher schädlich ist, denn beide Elternteile haben zu der Frage der Wirkungen eines Covid19-Impfstoffs eine diametral gegensätzliche Auffassung, die an sich nur durch ein Sachverständigengutachten einigermaßen rechtssicher geklärt werden kann. Die generelle Empfehlung der STIKO, die bis vor recht kurzer Zeit eine deutlich kritische Haltung zur Impfung von Kindern und Jugendliche eingenommen hatte, vermag weder die Auffassung des Vaters noch die der Kindesmutter als richtig zu beweisen, besonders nicht bezogen auf das adipöse Kind, um das es in diesem Fall ging.

Deshalb wird man keinen generellen Rechtssatz aus dem hier zitierten Streitfall ableiten können, daß grundsätzlich der Elternteil Recht hat, der der Empfehlung der STIKO folgt.

Sollten Sie von einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein können Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren.


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