Wer muss bei einen Nießbrauchsrecht die Kosten und Aufwendungen bezahlen?
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Dem Eigentümer einer Sache werden nach deutschem Recht drei “Rechtspositionen” gewährt:
das Recht auf Nutzung, das Recht zur Fruchtziehung und das Recht auf Verfügung an der Sache. Durch die Bestellung eines Nießbrauchs werden diese Rechte aufgespalten und der Eigentümer einer Sache überträgt das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung an eine dritte Partei. Lediglich das Recht zur Verfügung bleibt beim Eigentümer. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache "geteilt".
Wird bei einem Nießbrauchsrecht keine vertragliche Regelung über Kostenaufteilung und Kostentragung zwischen den Parteien getroffen, gibt das Gesetz die "Pflichten" im Rahmen eines Nießbrauchsrechts vor.
Dieses regelt eine Kostentragung bzw. eine Zahlung der Kosten und Aufwandstragung wie folgt:
Wer hat die Aufwendungen zu tragen? | Eigentümer | Nießbraucher |
Gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen (= laufende Instandhaltungen wie Malerarbeiten, Reparaturen etc.) | - | § 1041 BGB |
Außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen (z. B. Großreparatur) | § 1041BGB | - |
Gewöhnliche öffentliche Lasten (exemplarisch Grundsteuer) | - | § 1047 BGB |
Privatrechtliche Lasten, die schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten (z. B. Hypothekenzinsen aus Vertrag vor Nießbrauchsbestellung) | - | § 1047 BGB |
Privatrechtliche Lasten, die erst nach der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind (z. B. Hypothekenzinsen aus Vertrag nach Nießbrauchsbestellung) | § 1047 BGB | - |
Versicherungsprämien (z. B. Branschadensversicherung) | - | § 1045 BGB |
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zum Nießbrauchsrecht zur Verfügung.
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