Wer sich freiwillig engagiert, hat Rechte – aber auch Pflichten!

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Wer sich für eine gemeinnützige Organisation unentgeltlich oder für kleines Geld einsetzt, erklärt sich bereit, dieser seine Zeit und Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Engagierte nimmt eine Funktion wahr (Ehrenamt) oder trägt in sonstiger Weise (freiwilliges Engagement) durch Zeit, Geld oder Ideen zum Erfolg des Vereins oder der Stiftung bei. Auch wenn dies unentgeltlich geschieht, entsteht eine rechtliche Bindung. Meist sind dann die Regeln des Auftragsrechts anwendbar. Ein solcher Auftrag kann sich schon aus einer mündlichen Vereinbarung zwischen Engagiertem und Organisation oder einer tatsächlichen Tätigkeit ergeben; ein schriftlicher Vertrag ist nicht notwendig.

Der Unterschied zwischen freiwilligem Engagement und Ehrenamt

Das Ehrenamt stellt eine besondere Form des freiwilligen (bürgerschaftlichen) Engagements dar. Das Mitglied eines Vereins kann sich freiwillig für den Verein engagieren, indem es z. B. ohne Honorar Informationsflyer erstellt oder deren Druck spendet, also aus eigener Tasche bezahlt. Wird dieses Mitglied in den Vorstand des Vereins gewählt, übernimmt es also ein offizielles, in der Satzung des Vereins benanntes Amt, wird aus seinem Engagement ein Ehrenamt.

Auch freiwilliges Engagement sollte vertraglich geregelt werden!

Zur beiderseitigen Absicherung kann es sich empfehlen, grundlegende Elemente des Auftrags, insbesondere die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit, schriftlich festzuhalten. Bei der Übernahme eines Ehrenamtes, z. B. einer Vorstands- oder Geschäftsführerposition, ergeben sich die Aufgaben meist bereits aus der Satzung bzw. den entsprechenden Regelungen im Gesetz. Eine schriftliche Vereinbarung kann darüber hinaus erforderlich sein, damit der Engagierte in den Schutz 

  • der gesetzlichen Unfallversicherung gelangt oder
  • in die Haftpflichtversicherung der Organisation eingebunden werden kann.

Pflichten des freiwillig Engagierten

Aus dem Auftrag ergeben sich für den Engagierten etwa folgende Pflichten:

  • Der Engagierte verpflichtet sich, den Auftrag zu erfüllen – er muss also in entsprechender Weise tätig werden. Dabei hat er sich an die Weisungen der Organisation zu halten. Wenn die Umstände dies erfordern, darf er aber davon auch abweichen.
  • Gibt es keine anderen Absprachen, dann muss der Engagierte den Auftrag selbst ausführen. Bei Bedarf kann er sich aber Unterstützung suchen; für die Ausführung bleibt er jedoch verantwortlich.
  • Der Engagierte muss sorgfältig handeln und die ihm übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß ausführen.
  • Der Engagierte muss die Organisation im Rahmen seiner Auftragserledigung über alles Wichtige informieren.
  • Gegenstände, die der Engagierte zur Ausführung des Auftrags erhält oder die er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, gehören nicht ihm, sondern der Organisation.

Aufgaben des Vorstandes

In jeder Organisation gibt es mindestens ein Organ, das diese leitet und verwaltet und sie nach außen vertritt. Bei Verein, Genossenschaft, AG und Stiftung heißt dieses Organ meist Vorstand; bei der GbR und der GmbH Geschäftsführung. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist das Leitungsorgan insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: 

  • die Verwirklichung des Organisationszwecks,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse ggf. weiterer Organe,
  • die Verwaltung des Organisationsvermögens,
  • die Erstellung des Wirtschaftsplans,
  • die Buchführung,
  • die Erstellung des Jahresabschlusses,
  • die Berichterstattung über die Tätigkeit der Organisation,
  • die Öffentlichkeitsarbeit und Mittelbeschaffung für die Zwecke der Organisation.

Rechte des freiwillig Engagierten

Der Auftrag gibt dem Engagierten aber auch Rechte:

  • Der Engagierte hat einen Anspruch darauf, Geld- und Sachaufwendungen, wie z. B. Porto-, Telefon- und Reisekosten, die er zur Ausführung seines Auftrags in erforderlicher Weise gemacht hat, erstattet zu bekommen.
  • Für diese Aufwendungen kann der Engagierte auch einen Vorschuss verlangen.
  • Eine Vergütung des Zeitaufwandes – mit den entsprechenden steuerlichen Folgen – ist auch bei Ehrenamtlichen grundsätzlich zulässig; für bestimmte Amtsträger ist eine Satzungsbestimmung erforderlich. Steuerlich begünstigt ist die Zahlung der sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von max. 720 € pro Jahr.

Beendigung des Engagements

Die Organisation kann ein Auftragsverhältnis jederzeit widerrufen. Auch der Engagierte kann den Auftrag jederzeit kündigen, muss aber unter Umständen sicherstellen, dass die Organisation zeitnah einen Ersatz für ihn finden kann. Anders ist es, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Nichts selten besteht Unsicherheit über den Umfang von Rechten und Pflichten von Engagierten in gemeinnützigen Organisationen, z. B. zur Vergütung des Vorstandes. Mitunter entsteht Streit. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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