Werbungskosten bei Zugfahrt von einer Stunde
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen verdeutlicht, wann Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können die notwendigen Kosten für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort und außerhalb des Ortes liegt, an dem der Beschäftigte seinen Hausstand hat.
Wohnung am Beschäftigungsort
Wie die Lage der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort sein muss, ist nicht direkt im EStG geregelt. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort aus seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Nach Ansicht des BFH muss die Wohnung nicht zwingend in derselben Gemeinde wie die Arbeitsstätte liegen. Die geografische Entfernung ist hier ein wichtiges Merkmal, aber nicht allein entscheidend. Laut den Münchner Richtern kommt es eher auf die verkehrsgünstige Lage an, was zum Beispiel auch bei einer besseren Anbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sein kann.
Eine Stunde Zugfahrt
Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt einer Arbeitnehmerin den Werbungskostenabzug verwehrt, weil sie von ihrer Zweitwohnung täglich für die einfache Strecke eine Stunde mit dem Zug zum Arbeitsplatz unterwegs war. Daher würde die Wohnung nicht mehr am Beschäftigungsort liegen, argumentierte die Finanzbehörde. Dem folgte der BFH aber nicht und entschied: Auch bei einer Fahrt von einer Stunde ist der Werbungskostenabzug zu gewähren. Denn eine solche Fahrtdauer ist angesichts der gestiegenen Mobilitätsanforderungen an Arbeitnehmer inzwischen durchaus üblich, betonten die Richter.
(BFH, Urteil v. 19.04.2012, Az.: VI R 59/11)
(WEL)
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