Wertermittlung bei Pflichtteil

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Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruches kommt es oft zum Streit über den Wert eine im Nachlass befindlichen Immobilie. Dem Grundsatz nach hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein Wertgutachten eines Sachverständigen zu erhalten, das den Wert der Immobilie feststellt.

Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte der Anspruch auf ein Wertgutachten jedoch ausgeschlossen, wenn die Immobilie zeitnah veräußert wird. In diesem Fall ist der Kauferlös heranzuziehen. Hierbei muss man bedenken, dass der Wertermittlungsanspruch des Paragrafen 2314 BGB nicht der verbindlichen Feststellung des Wertes des Grundstücks dient sondern nur der Abschätzung des Risikos eines Rechtsstreits für den Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte kann zwanglos einen anderen Wert annehmen, muss diesen jedoch dann beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20 - geurteilt, dass diese Bindungswirkung an den tatsächlichen Verkaufserlös entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt dass der erzielte Verkaufserlös nicht im Warenwert entspricht. Mithin gibt es keine pauschale Anknüpfung an den Wert eines Zeitplans Verkaufes. Liegen erhebliche Differenzen zwischen dem Verkaufserlös und von dem Pflichtteilsberechtigten vorgelegten Gutachten vor, so kann es dem Pflichtteilsberechtigten gelingen dass ein höherer Wert festgestellt und sein Pflichtteilsanspruch damit erhöht wird.

Dabei muss man jedoch bedenken, dass ein Wertgutachten, welche der Pflichtteilsberechtigte zunächst zu bezahlen hat, erhebliche Kosten verursachen kann.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Immobilien, sondern für alle Nachlassgegenstände.


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