Wesentliche Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes am Arbeitsplatz

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Die durch den Bundestag beschlossene Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in Form des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am 24.11.2021 in Kraft getreten. Die erste Gesetzesänderung der Ampelkoalition schließt unmittelbar daran an und ist am 12.12.2021 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind befristet und gelten vorerst bis zum 19.03.2022.

3G am Arbeitsplatz

Eine wesentliche Änderung ist in § 28b IfSG zu finden, nach welchem für Beschäftigte und Arbeitgeber die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt. Das Betreten der Arbeitsstätte ist nur Geimpften, Genesenen oder Personen mit aktuellem Test erlaubt. Arbeitsstätten sind Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Die Arbeitgeber unterliegen dabei einer umfassenden Kontroll- und Dokumentationspflicht, wobei der Arbeitnehmer den Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben muss. Zur Umsetzung der Pflichten sind Arbeitgeber befugt Beschäftigtendaten zu erheben und vorerst bis zum 19.03.2022 zu speichern.

Zusätzliche Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (2G+)

In Einrichtungen und Unternehmen mit medizinischem Bezug wurde darüber hinaus eine zusätzliche Testpflicht angeordnet. Betroffen sind insbesondere Gesundheits-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Bevor die Betriebsstätte betreten wird, ist nachzuweisen, dass es sich um eine asymptomatische Person handelt, die einen negativen Testnachweis vorweisen kann. Insofern trifft den Arbeitgeber in diesem Feld eine tägliche Kontroll- und Dokumentationspflicht. Für geimpfte oder genesene Personen ist dabei der Nachweis in Form eines Selbsttests ausreichend.

Homeoffice Pflicht 

Soweit betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten anbieten, die Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff der betriebsbedingten Gründe sehr weit gefasst ist, sodass etwa Bedenken des Datenschutzes oder die Verwaltung von Posteingang und -ausgang gegen das Anbieten von Homeoffice sprechen dürften.

Auch der Arbeitnehmer kann Gründe angeben, weshalb eine Arbeit im Homeoffice nicht in Betracht kommt. So sind mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten ausreichend, um das Angebot zur Arbeit im Homeoffice abzulehnen.

Anbieten von Tests durch den Arbeitgeber

Die Pflicht des Arbeitgebers, zweimal pro Woche die Möglichkeit zum Selbsttest anzubieten, bleibt bestehen. Auch der Maßstab für den Testnachweis bleibt unverändert. So darf dieser maximal 24 Stunden oder bei einem PCR-Test 48 Stunden zurückliegen.  

Keine Entgeltfortzahlung für ungeimpfte Personen in Quarantäne

Seit dem 01.11.2021 haben ungeimpfte Personen, die durch eine Impfung eine Quarantäneanordnung hätten vermeiden können, keinen Anspruch mehr auf Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich in angeordneter Quarantäne befindet, nicht von zuhause aus arbeiten kann und daher keine Arbeitsleistung erbringt.

Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein entsprechendes Attest vorweisen oder die zu einer Personengruppe gehören, für die es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung gab.

Zu unterscheiden ist dies jedoch von den Fällen, in denen ungeimpfte Personen an Covid-19 erkranken und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können. Soweit eine Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegt, hat dieser wie gewöhnlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz greift nicht, sodass der gezahlte Lohn für den Arbeitgeber auch nicht erstattungsfähig ist.

Impfpflicht in medizinischen Einrichtungen ab 15.03.2022

Eine weitere wesentliche Neuerung stellt § 20a IfSG dar, der eine Impfpflicht für alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäuser, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege arbeiten vorsieht. Die jeweiligen Nachweise sind dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden und eine personenbedingte Kündigung könnte durch den Arbeitgeber erwogen werden.

Fazit 

Die Geschwindigkeit mit welcher Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen werden, nimmt weiter zu. Mit der Einführung der Impfpflicht in medizinischen Einrichtungen ist ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden, welcher bei Nichteinhalten der Impfpflicht weitreichende Konsequenzen vorsieht. Ob die nächste Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine allgemein geltende Impfpflicht vorsieht, bleibt abzuwarten. Die derzeit bestehende Regelung des § 20 IfSG sieht die Anordnung einer Impfpflicht für die Gesamtbevölkerung bisher nicht vor, sodass vor einer Umsetzung eine weitere Anpassung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen müsste.

Zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen in diesem Bereich steht Ihnen Rechtsanwalt Stephan Kersten als Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei LINDEMANN Rechtsanwälte an den Standorten Berlin Charlottenburg sowie Berlin Spandau zur Verfügung.

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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