Wettbewerbsrecht: 0% oder 19% Umsatzsteuer-Angaben bei Solar-Anlagen-Speicher nach § 12 Abs. 3 UStG

  • 1 Minuten Lesezeit

§ 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) 

Absatz 3: Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 

Nummer 1:die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;


Der Steuergesetzgeber hat mit der Sonderregelung des § 12 Abs. 3 UStG eine interessante und wirkungsvolle Umsatzsteuerprivilegierung geschaffen. Doch für Händler stellen sich zahlreiche Fragen, die insbesondere bei Angebote im Internet, wie im eigenen Online-Shop, auf Verkaufsplattformen wie ebay oder auch auf Preisvergleichsseiten zu beachten sind.

Wie ist hier der Verkaufspreis und die einschränkenden Bedingungen konkret anzugeben?

Wichtig ist, dass der Endpreis grundsätzlich klar und deutlich zu kommunizieren ist. Dies muss Verbrauchern gegenüber als Bruttopreis (inkl. MwSt.) angeben werden. Zugleich muss aber, je nach Angebotsausgestaltung, auf die Einschränkung, dass nur 0% Umsatzsteuer enthalten sind und/oder der Verkaufspreis bzw. das Angebot nur für solche Käufer, die nach § 12 Abs. 3 privilegiert sind, gilt. Andernfalls ist das Angebot irreführend und damit als wettbewerbswidrig einzustufen. Dies kann von einem Mitbewerber im Sinne des UWG sodann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die genaue Darstellung ist im Regelfall eine Einzelfallfrage und richtet sich nach der jeweiligen Veraufsplattform bzw. Ausgestaltung des Online-Shops. Wir werden in Kürze auf unserer Website einen weitergehenden Leitfaden bereitstellen.


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema