Wettbewerbsrecht: Irreführungsgefahr bei Werbung für gebrauchte Waren auf Facebook (UWG)

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Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2017

Das Landgericht Berlin hat dem Onlinehändler medimops in einem Eilverfahren einerseits verboten, in der Werbung mit zu niedrigen, nicht zutreffenden Preisen zu werben und es andererseits beanstandet, dass medimops in einer Facebook-Werbung nicht zu erkennen gegeben hat, dass nur gebrauchte Ware statt Neuware angeboten wurde. Darin sah die 52. Zivilkammer in einem Beschluss vom 8. Mai 2017 irreführenden, unlauteren Wettbewerb und verbot die entsprechende Werbung (§§ 3, 5 UWG). 

Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.05.2017, Az. Az. 52 O 145/17 – Medimops-Werbung auf Facebook

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Beschluss in Verbindung mit dem Antrag der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay (Bearbeiter: Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) folgendes: 

  1. Wer als Händler blickfangmäßig mit einer Preisreduzierung unter Angabe eines durchgestrichenen Referenzpreises („UVP“) für gebrauchte Waren wirbt, muss dabei angeben, dass es sich um gebrauchte Waren handelt, auch wenn er im allgemeinen überwiegend oder sogar ausschließlich gebrauchte Waren anbietet. 
  2. Auch von einer Bannerwerbung auf Facebook, die nur wenig Platz für Detailangaben bietet, darf keine Irreführungsgefahr ausgehen; insbesondere muss der angegebene Sonderpreis trotz häufiger Preisänderungen oder Preisschwankungen stets zutreffen. 

Zum Fall

Der Anbieter von Medien wie Büchern, CDs usw. medimops hatte auf seiner Facebook-Seite unter Abbildung der Ware und unter Herausstellung der Preisreduzierung („44 %“) mit einer Gegenüberstellung von einem höherem, nicht geforderten Preis („UVP“) und einem niedrigerem, angeblich gefordertem Preis geworben. Beim Anklicken der Werbeanzeige gelangte man auf den Online-Shop von medimops, auf der die Ware im günstigsten Fall für 19,49 € angeboten wurde. Ferner war in der Anzeige nicht zu erkennen, dass es sich tatsächlich nur um ein gebrauchtes Buch handelte. 

Auf die Abmahnung reagierte medimops mit der Behauptung, es sei im Allgemeinen bekannt, dass medimops ausschließlich gebrauchte Bücher und Medien anbiete. Es könne also nicht irreführend sein, wenn hierauf nicht hingewiesen werde. Der Verbraucher erwarte ausschließlich gebrauchte Waren.

Dem ist das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gefolgt. Denn die Facebook-Werbeanzeige war nicht ausschließlich für solche Nutzer zugänglich, die zuvor einmal Kunde oder Besucher von medimops.de (Online-Shop der Antragsgegnerin) waren. Die Facebook-Werbung wurde im Rahmen des sogenannten Newsfeed angezeigt. 

Im Übrigen traf der Einwand vom medimops auch sachlich nicht zu. Denn medimops verkauft über gebrauchte Medien hinaus auch neue Waren, wie zum Beispiel neue Bücher, was sich aus dem Online-Angebot ergab und durch einen Testkauf bestätigt wurde.

Rechtstipp für Werbung von Online-Händlern

  1. Als Online-Händler ist daher immer und ausnahmslos darauf zu achten, dass die in Werbeanzeigen und auch im Online-Shop angegebenen Eigenschaften der Waren (neu, gebraucht usw.) ebenso zutreffen wie die in digitalen Anzeigen angegebenen Preise. Man kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Preise bestimmter Waren ständigen Schwankungen unterliegen oder dass den Käufern stets alle Eigenschaften des Händlers allgemein bekannt seien. Selbst wenn den Verbrauch an bestimmte Eigenschaften eines Händlers durchweg bekannt wären, so müsste die betreffende Eigenschaft in jedem Fall zutreffen. Im entschiedenen Fall hätte es also nicht gereicht, dass Medimops nachweist, nur und ausschließlich gebrauchte Waren zu verkaufen. Es hätte auch dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht werden müssen, dass dies in weiten Teilen der Verkehrskreise (allgemeine Verbraucher) hinreichend bekannt ist. Das ist eine sehr hohe Hürde. 
  2. Preisangaben in der Werbung müssen immer zutreffen, um die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Wettbewerbsrechtlich relevant ist ein falscher Preis jedenfalls dann, wenn er niedriger ist als der tatsächlich geforderte Verkaufspreis.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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