Veröffentlicht von:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei fehlender Grundpreisangabe

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die fehlende Grundpreisangabe von 100ml auf einer Packung mit 200ml einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt, der im Rahmen des Ausspruchs einer Abmahnung durch einen Mitbewerber geahndet werden kann.

Der Betreiber eines Erotikshops hatte einen Mitbewerber ergebnislos abgemahnt, der in seinem Online-Shop Gleitgel mit 200ml Packungsinhalt zum Preis von 8,95 € verkaufte. Die Angabe für den Grundpreis pro 100ml fehlte dabei. Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens begehrte der die Abmahnung aussprechende Mitbewerber die Erstattung der Anwaltskosten, nachdem hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs eine Einigung zwischen den Parteien gefunden wurde.

Das OLG sprach dem die wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechenden Mitbewerber einen Kostenerstattungsanspruch zu. Die Klägerin hat vollen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. In der Begründung gab das Gericht an, dass die Abmahnung in vollem Umfang berechtigt war. Das Gericht befand, dass die Beklagte durch ihr Versäumnis, einen Grundpreis anzugeben, in erheblichem Maße gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Mit der Grundpreisangabe sollen für Verbraucher Vergleichsmöglichkeiten geschaffen werden. Durch das Unterlassen der Grundpreisangabe wurden die Verbraucher in die Irre geführt. 

Im Ergebnis war demnach ein eindeutiger Wettbewerbsverstoß gegeben, der zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigte und sowohl Unterlassungsansprüche als auch den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zur Folge hat. Der Beklagte hat seine Aufklärungspflicht verletzt und mit dem Verkauf des Gleitgels nicht die wettbewerbsrechtlichen Bedingungen erfüllt.

OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2012, Az.: I-4 U 70/11


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Wrase

Beiträge zum Thema