Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Claudia Morgan durch Rechtsanwalt Volker Jakob wegen eBay-Angebot

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Es liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Claudia Morgan aus Magdeburg vor. Frau Claudia Morgan wird wieder anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jakob aus Endbach. Laut Angaben in der Abmahnung handelt Frau Claudia Morgan unter dem Verkäufernamen „deal4luck" auf der Internetplattform eBay und bietet dort Kleidung, Kinder- und Schuldbedarf sowie Lebensmittel zum Kauf an. In der Abmahnung lässt Frau Claudia Morgan durch Rechtsanwalt Volker Jakob erneut das eBay-Angebot eines Mitbewerbers beanstanden.

In der Abmahnung wird gerügt:

  • Fehlende vertragliche Vereinbarung über die 40,00-EUR-Klausel
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
  • Fehlende Angaben zu Versandkosten
  • Fehlende Pflichtinformationen nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

In der Abmahnung fordert Rechtsanwalt Volker Jakob zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die der Abmahnung als Entwurf beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung sieht für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 EUR vor. Für die abgemahnten Wettbewerbsverstöße setzt Rechtsanwalt Volker Jakob einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR fest und fordert Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 859,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale).

Allgemeiner Hinweis zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten stets ernst genommen und nicht ignoriert werden. Das Verstreichen Lassen der gesetzten Frist kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage nach sich ziehen. Die damit einhergehenden Kosten können ohne weiteres nochmals so hoch sein, wie die Kosten für die Abmahnung selbst. Sofern das gerügte Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig ist, sollte eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zunächst muss jedoch das gerügte Verhalten eingestellt werden. Reichen Sie daher die abgeänderte und unterschriebene Unterlassungserklärung erst dann beim gegnerischen Anwalt ein, wenn Sie Ihre Verkaufsangebote überarbeitet und die Verstöße eingestellt haben. Andernfalls droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und eine erneute Abmahnung. Lassen Sie sich daher im Zweifel umfassend beraten.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Herzliche Grüße, Ihre Virabell Schuster


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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