Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO e.V. – Wie reagiere ich richtig?

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Unserer Kanzlei liegen derzeit wieder vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen vor.

Was wird den Abgemahnten in der Abmahnung des IDO Verbandes vorgeworfen?

Gegenstand der aktuell vorliegenden Abmahnungen sind diverse Wettbewerbsverstöße auf der Handelsplattform Amazon, gegen die sich der IDO richtet. Namentlich wird dem Abgemahnten vorgeworfen, sich nicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben, bevor er systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr gebracht hat. Des Weiteren soll er Waren, die nach Gewicht oder Länge angeboten werden ohne eine Nennung des Grundpreises angeboten und beworben haben. Der Grundpreis ist nach den Vorgaben der PAngV verpflichtend anzugeben. Dem Abgemahnten wird überdies vorgeworfen, den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt zu haben und keinen Link auf die OS-Plattform gesetzt zu haben. Ein solcher muss nach den rechtlichen Vorgaben klickbar sein.  

Durch das Unterbleiben der oben genannten Verbraucherinformation verschaffe sich der Abgemahnte einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, wodurch ein Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5, 5a UWG erfüllt sei.

Hieraus macht der IDO einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG geltend und verlangt zudem die Kosten, die ihm für die Abmahnung entstanden sind, ersetzt.

Welche Forderungen des Unternehmensverbands enthält das aktuelle Schreiben?

Aufgrund der vorgeworfenen vermeintlichen Wettbewerbsverstöße macht der IDO folgende Ansprüche geltend:

  • Fristgerechte Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erstattung der dem Verband für die Abmahnung entstandenen Kosten

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung dieser Art richtig?

Abmahnungen durch Verbände wie den IDO Interessenverband e.V. sind keine Seltenheit. Sie sind häufig in einer komplizierten Fachsprache verfasst, um den juristischen Laien zu verunsichern.

Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und einen im aktuellen Wettbewerbsrecht versierten Fachanwalt aufsuchen. Durch diesen kann dann eine Überprüfung der von dem Interessenverband dargelegten Wettbewerbsverstöße erfolgen. Außerdem kann er Sie zu den geeigneten rechtlichen Schritten zur Reaktion auf die Abmahnung beraten.

Keinesfalls sollten Sie vorschnell die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung vorschnell ungeprüft unterzeichnen. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass Sie sich zu weitgehend binden. Es ist zudem wichtig, dass vor Unterzeichnung sichergestellt ist, dass Sie sich an die Unterlassungsverpflichtung halten können. Oftmals sind hierfür zunächst diverse Schritte, wie zum Beispiel die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister oder das Einpflegen von Rechtstexten, zu veranlassen.

Oftmals werden durch Interessenverbände auch nur einzelne Verstöße abgemahnt, obgleich der Auftritt oder das Angebot weitere Wettbewerbsverstöße enthalten. Auch diese kann ein Fachanwalt feststellen und Sie bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Angebote unterstützen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung unter 

info@wd-recht.de und 0251/20868030

und sprechen Sie uns an!

 


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