Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

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Arbeitnehmer riskieren die fristlose Kündigung, wenn sie ihrem Arbeitgeber unerlaubte Konkurrenz machen. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2013 (Az. 16 Sa 593/12) hervor.

Der Entscheidung liegt der Fall eines 43-jährigen angestellten Rohleitungsmonteurs zugrunde, der im Auftrag seines Arbeitgebers, eines Betriebes für Abflussrohrsanierungen, Kunden aufsuchte und teilweise auf eigene Rechnung arbeitete. So hatte er 2007 zunächst als Angestellter bei einer Kundin die Abflussrohre per Kamera inspiziert. Wenige Tage danach suchte er die Kundin erneut auf, verlegte neue Abflussrohre und kassierte 900 Euro in bar. Für die Leistung stellte er keine Quittung aus, dass Geld führte er nicht an seinen Arbeitgeber ab. Vier Jahr später erfuhr sein Chef von dem Vorfall und sprach die fristlose Kündigung aus.

Dagegen reichte der Rohleitungsmonteur Klage ein. Das Hessische Landesarbeitsgericht erkannte in der unerlaubten Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers eine massive Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und erklärte die fristlose Kündigung für rechtens. Dem Arbeitgeber müsse der Marktbereich seiner eigenen Dienste und Leistungen ohne die Gefahr nachteiliger Einflussnahme durch seine eigenen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmer dürfen im selben Marktbereich nicht selbständig tätig werden.


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