WGF und Eigenverwaltung – Müssen die Anleger diese einfach hinnehmen?

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Kaum war die Mitteilung über die Insolvenz der WGF bekannt gegeben worden, da wurde publik, dass der Immobilienentwickler die (vorläufige) Eigenverwaltung bei Gericht beantragt hatte und auch zugesprochen bekam. Dies dürfte bei nicht wenigen Anlegern für Verwunderung gesorgt haben, denn immerhin hält nun dieselbe Geschäftsführung die Zügel in der Hand, die die Geschäfte führte, bis zur Insolvenzanmeldung führte.

Betroffene WGF Anleihen- oder WGF Genussschein-Anleger haben aber noch eine Chance, die Eigenverwaltung unter eine stärkere Kontrolle stellen zu lassen. In der Insolvenzordnung, die den Ablauf eines Insolvenzverfahrens regelt, ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, der im Interesse der Gläubiger - dies sind im Fall der WGF AG auch die Anleger der verschiedenen Anleihen und Genussscheine - tätig wird. Ein solcher Ausschuss ist von Gesetzes wegen berufen, die Insolvenz zu begleiten und zu überwachen (§ 69 der Insolvenzordnung). Kurz gesagt: Ein Gläubigerausschluss ist eine zusätzliche Kontrollinstanz.

Das Ziel, einen Gläubigerausschuss einzurichten, kann effektiver verfolgt werden, wenn sich möglichst viele Anleger zusammenschließen und geschlossen auftreten. Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründete daher eine Interessengemeinschaft für WGF-Anleger. Je mehr Anleger sich anschließen, desto erfolgversprechender ist die Durchsetzung des Ansinnens. Bislang meldeten sich schon weit über 200 Anleger

Weiterhin sollten Anleger unbedingt ihre Forderungen anmelden. Das gilt auch für Forderungen, die eigentlich erst in Jahren fällig wären, wie zum Beispiel die Rückzahlung der Hypothekenanleihe WGFH04, die im Jahr 2014 zurückgezahlt werden soll. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 41 der Insolvenzordnung bestimmt hat, dass im Fall einer Insolvenz sämtliche Forderungen als fällig gelten. Anleger können dies auch von Anwälten erledigen lassen.

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