Whistleblower-Gesetz: Günstige Gesamtlösung für Unternehmen

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Das Whistleblower-Gesetz ist ein Gesetz, das Arbeitnehmer schützt, die Verstöße gegen das Gesetz ihres Arbeitgebers melden. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer vor Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien seitens ihres Arbeitgebers. Dazu müssen Unternehmen eine Meldestelle einrichten. Die internen Meldestellen müssen Hinweise in mündlicher und in Textform entgegennehmen und sicherstellen, dass kein unbefugter Zugriff auf Meldungen möglich ist. Das Gesetz sieht vor, die Identität des Meldenden umfassend zu schützen. Ein Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren führte jedoch dazu, dass keine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen besteht. 

Müssen alle Unternehmen das Whistleblower-Gesetz beachten?

Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern müssen das Hinweisgeberschutzgesetz unverzüglich umsetzen, da die neuen Regelungen für sie mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben aufgrund der bereits geltenden EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, eine entsprechende Meldestelle einzurichten.

Wer kann sich auf das Whistleblower-Gesetz berufen?

Jeder Arbeitnehmer kann sich auf das Whistleblower-Gesetz berufen. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Position oder ihrem Arbeitsvertrag.Erforderlich ist allerdings, dass der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Zudem muss es sich um Informationen handeln, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu zählen strafbare Handlungen oder Verstöße gegen bußgeldbewehrte Bestimmungen, die den Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten oder ihrer Interessenvertretungen zum Gegenstand haben.Dazu gehört auch das Melden von Verstößen gegen EU-Recht, etwa in den Bereichen Geldwäschebekämpfung, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, IT-Sicherheit oder Datenschutz. Allerdings müssen sich die Meldungen auf den Arbeitgeber oder einen Geschäftskontakt beziehen. Im Zweifel ist ein Hinweis an eine interne Stelle vorzuziehen, wenn dadurch wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien zu befürchten hat.

Gibt es günstige Lösungen gerade für Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern?

Gerade kleinere Unternehmen stehen aktuell schon erheblich unter Druck und haben nicht unbegrenzte Mittel, um die Vorgaben zu erfüllen. Oftmals werden dem mögliche Ordnungsgeldern von 50.000 EUR entgegengehalten und dann der Widerstand gebrochen weitere hohe Kosten in Kauf zu nehmen; die Anwälte von Dr. Wachs Rechtsanwälte bieten hier eine Alternative. 

Lösung von Dr. Wachs Rechtsanwälte für mittelständische Unternehmen?

Es gibt diverse Hinweisgeberplattformen, die gegen monatliche Gebühr genutzt werden könne. Die Kunst ist aber den Anbieter zu finden, welcher ein gutes Preis-Leistungsverhältnis bietet und am besten in bestehende Strukturen eingebunden werden kann. Es ist wirtschaftlich clever auf ein vorhandenes Angebot zu setzen und dann durch ergänzende Schulung und Beratung sicherzustellen, dass die Anforderungen an das Gesetz erfüllt werden. 

Wir haben in der Folge ein entsprechendes sehr wettbewerbsfähiges, günstiges Komplettpaket erstellt. Im Übrigen bieten wir – Einverständnis vorausgesetzt - auch an, dass mehrere Unternehmen an Schulungen gemeinsam teilnehmen, um Kosten weiter zu reduzieren.

Wenn Sie Interesse an unserem Komplettpaket haben, rufen Sie uns unverbindlich an. Dr Wachs berät sie gern im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung.

Foto(s): Adobe Stock

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