Wichtig für Arbeitnehmer: Abfindung bei Betriebsschließung

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Bei einer Betriebsschließung sind Kündigungen häufig nicht wirksam. Daher lohnt es sich in vielen Fällen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, um aufgrund des bestehenden Kündigungsschutzes eine Abfindung bei der Betriebsschließung zu erhalten.


Eine Betriebsschließung ist die endgültige Einstellung oder Stilllegung eines Unternehmens oder Betriebs. Es handelt sich um eine Situation, in der der Arbeitgeber beschließt, den Geschäftsbetrieb vollständig einzustellen und sämtliche Aktivitäten und Funktionen einzustellen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, wie zum Beispiel wirtschaftliche Schwierigkeiten, Insolvenz, Umstrukturierungen, technologische Entwicklungen, strategische Entscheidungen oder andere Faktoren, die zur entsprechenden unternehmerischen Entscheidung führen.


„Eine Betriebsschließung hat oft schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, da ihre Arbeitsplätze verloren gehen. Auf der anderen Seite ist nicht jede Kündigung im Rahmen einer Betriebsschließung rechtswirksam. Denn jede Kündigung muss gewissen Anforderungen genügen, um rechtswirksam zu sein. Das gilt speziell bei betriebsbedingten Kündigungen. Nach den einschlägigen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes setzt die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im betroffenen Betrieb dauerhaft nicht mehr möglich machen“, sagt der Mönchengladbacher Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und die Vertretung von Betroffenen bei Kündigungsschutzklagen und anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.


Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung erklärt: „Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, eine solche Entschädigung zu zahlen, aber es können Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen resultieren. Darüber hinaus ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abfindungen vertraglich vereinbaren. Für die Höhe der Abfindung ist es entscheidend, ob ein Sozialplan existiert. Dieser kann nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt werden, sodass die betroffenen Arbeitnehmer bei einer bevorstehenden Betriebsstilllegung oder Betriebsschließung unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats vorbereiten sollten.“


Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern, in der Regel Betriebsräte oder Gewerkschaften, die Regelungen und Leistungen im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen, Betriebsschließungen oder größeren betrieblichen Umstrukturierungen festlegt. Der Zweck eines Sozialplans besteht darin, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern und ihnen eine gewisse Absicherung zu bieten. Der Sozialplan regelt also auch die Bedingungen und Höhe der Abfindungszahlungen für die Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsschließung oder größerer betrieblicher Umstrukturierungen. Umgekehrt gilt: Gibt es keinen Betriebsrat, gibt es auch keinen Sozialplan, und damit gibt es auch keinen Anspruch für gekündigte Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung.


„In diesen Fällen können dann allenfalls durch individuelle Verhandlungen Kompensationen vereinbart werden. Die Chancen auf eine substanzielle Abfindung sind aber regelmäßig schlecht, gerade dann, wenn die betriebsbedingten Kündigungen aufgrund der Betriebsstilllegung wirksam sein sollten. Dennoch bieten sich im Rahmen individueller Kündigungsschutzklagen die Möglichkeit, eine adäquate Abfindung zu erhalten. Je höher die Chancen des Arbeitgebers, zu verlieren, desto höher wird die Abfindung ausfallen. Daher sollte sich der Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen, welcher die Rechtmäßigkeit der Kündigung beurteilen, ihn beraten und während der Verhandlung und im gerichtlichen Kündigungsschutzklageverfahren vertreten kann.“

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Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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