Wichtige Neuerungen in der Preisangabenverordnung (PangV)

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Novelle der PAngV                                                

- neues EU-Verbraucherrecht: Was Selbständige und Unternehmen ab dem 28. Mai 2022 beachten müssen -

Selbständige und Unternehmen, die Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte gegenüber Verbrauchern erbringen, sind verpflichtet, die Bestimmungen des Preisangabenrechts einzuhalten. Die deutsche Preisangabeverordnung (PAngV) wurde nunmehr an europarechtliche Vorgaben angepasst.

Die Vorschriften der neuen Preisangabenverordnung gelten ab dem 28. Mai 2022.

Ich bin eine arrivierte Berliner Rechtsanwältin und betreue Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz erläutere ich Ihnen, auf was Selbständige und Unternehmer bei ihrem Geschäft mit Verbrauchern nunmehr achten müssen.

Bedeutung und Zweck der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz. Geschützt werden durch die PangV jedoch nur Endverbraucher (“Letztverbraucher“), die eine Ware oder Dienstleistung für sich selbst verwenden und nicht weiterveräußern (Schutzbereich: B2C-Geschäfte)

Preiswahrheit und Preisklarheit sind die obersten Grundsätze der PangV. Vollständige und sachlich zutreffende Preisangaben sollen Verbrauchern Preisvergleiche ermöglichen.

Wer gegen die Preisangabenverordnung verstößt, der riskiert eine Abmahnung und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 20 PangV (neu) in Verbindung mit § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954).


Warum eine neue Preisangabenverordnung?

Aufgrund europarechtlicher Änderungen wurde eine Anpassung der deutschen Preisangabenverordnung erforderlich. Durch die sogenannten Omnibus-Richtlinie 2019/2161/EU wurde unter anderem die europäische Preisangaben-Verordnung 98/6/EG geändert.


Wie in der Omnibus-Richtlinie festgelegt, tritt die überarbeitete PAngV (neue Fassung) am 28. Mai 2022 in Kraft.


Die wichtigsten Änderungen durch die neue Preisangabenverordnung

1. Veränderte Struktur der Preisangabenverordnung: verbesserte Übersichtlichkeit

Der Verordnungsgeber hat sich dazu entschieden, der PAngV eine neue und übersichtlichere Struktur zu geben. Trotz dieser formalen Neugestaltung der Verordnung entsprechen etliche Vorschriften der PAngV (neu) der bisherigen Rechtslage.

2. Angabe von Grundpreisen

Der Grundpreis ist „unmissverständlich, klar und gut lesbar“ anzugeben (§ 4 Absatz 1 PAngV - neue Fassung).


Bisher wurde lediglich eine Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ gefordert (§ 2 Absatz 1 PangV – alte Fassung).


In der Begründung der neuen Verordnung wird darauf hingewiesen, dass Grundpreis und Gesamtpreis auch in Zukunft auf einen Blick erkennbar sein müssen.

3. Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

§ 5 PangV (neu) definiert die Mengeneinheiten, die der Angabe des Grundpreises zugrunde gelegt werden dürfen. Der Verordnungsgeber beabsichtigt damit eine Verbesserung der Preistransparenz für den Verbraucher.


Als Grundlage der Grundpreisangabe sind künftig folgende Mengeneinheiten zulässig:

- „1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter,“  

- „100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr, 100 Meter und mehr“ (bei Waren, die üblicherweise in größeren Mengen abgegeben werden) sowie

- „1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter“ (bei loser Ware, die nach Volumen oder Gewicht angeboten wird).


Für bestimmte Warengruppen wurden weitere Sonderregelungen geschaffen (§ 5 Absätze 3 bis 5 PangV (neu): bei flüssigen losen Waren bei Selbstabfüllung; bei im Abtropfgewicht anzugebenden Waren; bei Haushaltswaschmitteln und teilweise auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln).

Beachten Sie:

Die bislang vorhandene Möglichkeit zu einer Abweichung bei Waren bis zu einem Nenngewicht von 250 Gramm beziehungsweise einem Nennvolumen von 250 Millilitern (§ 2 Absatz 3 PangV (alt) wurde gestrichen.


4. Ausweisung von Pfandbeträgen

Die bisherige Preisangabenverordnung sah bereits vor, dass Pfandbeträge nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden, sondern neben dem Gesamtpreis auszuweisen sind (§ 1 Absatz 4 PangV (alt)).


Da hierzu keine europarechtliche Vorgabe existiert, hielten Gerichte (einschließlich des Bundesgerichtshofs) die Regelung des § 1 Absatz 4 PangV (alt) für möglicherweise nicht anwendbar.


Der Verordnungsgeber stellt nunmehr allerdings in § 7 PangV (neu) klar, dass die bisherige Regelung weiterhin gelten soll (keine Einbeziehung von Rabatten in den auszuweisenden Gesamtpreis, sondern separate Pfandbetrag-Angabe).

5. Wesentliche Neuerung bei Preisermäßigungen

Eine besonders wichtige Neuregelung enthält § 11 PangV (neu).


Wer einen ermäßigten Gesamtpreis bekanntgibt und dabei auch auf einen früheren höheren Gesamtpreis verweist, der ist dazu verpflichtet, „den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für individuelle Preissenkungen sowie für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit.


Die Vorschrift des § 11 PangV (neu) soll verhindern, dass bei Angabe einer Preissenkung frühere Preise genannt werden, ohne dass die höheren Preise tatsächlich zuvor verlangt wurden.


6. Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Eine weitere wesentliche Ergänzung der neuen Preisangabenverordnung bezieht sich auf Angebote, elektrisch betriebene Fahrzeuge an Ladesäulen aufzuladen („punktuelles Aufladen“ gemäß § 4 der Ladesäulenverordnung).


Wer Verbrauchern punktuelles Aufladen anbietet, der muss „den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe“ angeben.

Die Preisangabe kann auf unterschiedliche Weise geschehen, nämlich durch

• Aufdruck, Aufkleber oder Preisaushang,

• Anzeige auf dem Ladepunkt-Display,

• auf einer kostenfreien Webseite oder

• durch die Option eines Aufrufs auf einem mobilen Endgerät.

(§ 14 Absatz 2 PangV)


Fazit: neue Vorschriften der Preisangabenverordnung unbedingt beachten

Wer nicht-individuelle Preisangaben gegenüber Verbrauchern macht, der ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 28. Mai 2022 die Vorschriften der neuen Preisangabenordnung einzuhalten.

Von Bedeutung sind insbesondere die Bestimmungen zur korrekten Angabe von Gesamtpreis, Preissenkungen und Pfandbeträgen. Ladesäulenbetreiber unterliegen speziellen Preisangabepflichten.

Bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung drohen nicht nur kostspielige Abmahnungen. Eine Verletzung der PanGV-Vorschriften kann auch als Ordnungswidrigkeit mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.


Ich empfehle Ihnen, sich in Zweifelsfällen unbedingt anwaltlich beraten zulassen.

Hinweis:

Dieser Rechtstipp ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.




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