Wichtige Vorsorgeregelungen: Teil 2 – die Vorsorgevollmacht

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Die Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann, sieht das Gesetz das Rechtsinstitut der Betreuung vor. Es ist also nicht – wie vielfach irrig angenommen – so, dass automatisch die Angehörigen rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen können.

Im deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten. Bei einem Volljährigen hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder, wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.

Der Betreuer wird auf Antrag des Betroffenen – unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit – oder von Amts wegen bestellt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Betroffenen. Von Amts wegen kann die Betreuung in aller Regel nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Schlägt der Betreute niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht in der Lage, dann hat das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten, vor allem auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von möglichen Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

Das Betreuungsverfahren ist zwar relativ kostengünstig. Wenn Eile geboten ist, kann jedoch wertvolle Zeit verstreichen bis das Gericht einen Betreuer bestellt hat.

Die Bestellung eines Betreuers unterliegt dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die Betreuung gegenüber anderen – privaten oder öffentlichen – Hilfen zurücktreten muss. Die Anordnung der Betreuung kann vor allem dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene eine Person seines Vertrauens zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt hat, welche er nicht selbst wahrnehmen kann.

In Betracht kommen hierbei Vollmachten für bestimmte Geschäfte, Generalvollmachten und speziell für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilte Vorsorgevollmachten. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine Betreuung nicht erforderlich, sodass für eine Anordnung der Betreuung keine Veranlassung besteht.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht daher ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Bevollmächtigt werden sollte eine oder mehrere Personen des Vertrauens.

Die Vollmacht sollte schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch auf keinen Fall fehlen.

Die notarielle oder öffentliche Beglaubigung der Vollmacht sollte vorgenommen werden, wenn die Vollmacht auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken, GmbH-Anteilen oder zur Darlehensaufnahme berechtigen soll.

Mit der Hausbank sollte abgestimmt sein, welchen Anforderungen eine Vollmacht genügen muss, damit sie bei der Bank anerkannt wird. Die einzelnen Banken verfahren hier uneinheitlich. Teilweise genügt eine privatschriftliche Vollmacht, teilweise wird notarielle Form verlangt, andere Banken wiederum akzeptieren nur ihre eigenen Formulare oder Unterschrift am Bankschalter.

Eine Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung das Vertrauen zu der Person, die womöglich über Leben und Tod des Vollmachtgebers entscheidet.

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson sollte jedoch nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten werden. Die Vollmachtsausübung kann z.B. durch einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten überwacht werden.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte verhindert ist, sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter genannt werden.

In welchem Rangverhältnis mehrere Bevollmächtigte zueinander stehen, ist intern zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zu regeln.

Da die Vollmacht gegenüber Dritten (= Außenverhältnis) unbeschränkt gilt, sollte im Innenverhältnis der Vollmacht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten exakt geregelt werden, wann, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art und Weise von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf.

Ebenso ist hier zu regeln, dass Vollmachtsurkunden bei einer jederzeit möglichen Kündigung zurückzugeben sind und inwieweit der Bevollmächtigte zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist.

Dr. Anabel Eva Hieb | Wissing Rechtsanwälte, Landau


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