Widerruf Autofinanzierung und Leasing – auch fehlende Pflichtangaben führen zum Erfolg

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Neben dem Sensationsurteil, welches uns am 26.03.2020 der Europäische Gerichtshof (EuGH) präsentierte, führen auch weiterhin fehlende erforderliche Pflichtangaben, die das Gesetz vorsieht, bei vielen Autokredit- oder Leasingverträgen von Banken zu der Möglichkeit entsprechende Verträge zu widerrufen. Das Gesetz sieht hierbei insbesondere in Art. 247 EGBGB zahlreiche Pflichtangaben vor, die durch die Banken in ihren Verträgen eingehalten werden müssen.

Die Rechtsfolge bei der Nichteinhaltung ist dieselbe, wie bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung:

Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Entsprechende Verträge können grundsätzlich auf ewig widerrufen werden.

Insofern bietet es sich auch jetzt trotz des Urteiles des EuGHs an, sich die Verträge auch hinsichtlich der fehlenden Pflichtangaben genau anzuschauen. Insoweit konnten in der Vergangenheit bereits Verträge nach der Rechtsprechung rückabgewickelt werden, die folgende häufige Fehler enthielten:

1. Keine transparente Darstellung der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Vertrag gekündigt oder aus anderen Gründen aufgelöst, hat der Darlehnsnehmer im Regelfall eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten, die den Schaden der Bank für den verfrühten Vertragsabbruch kompensieren soll. Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB verlangt hierbei, dass im Rahmen der Pflichtangaben über die exakte Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden muss, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, sowie für den Fall, dass der Darlehnsnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

Häufig findet man in den vorgenannten Verträgen lediglich Formulierungen dahingehend, dass nach denen durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien entsprechende Abrechnungen erfolgen sollen.

2. Fehlende Information über die zuständige Aufsichtsbehörde

Gem. Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB muss der Darlehnsgeber darüber informieren, welches seine zuständige Aufsichtsbehörde ist. Auch ist häufig in vielen Verträgen dieser Hinweis nicht enthalten, was ebenfalls ein Verstoß und damit die benannten Folgen auslösen kann.

3. Fehler bei der Darstellung des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages

Gem. Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB hat der Kreditgeber den Darlehnsnehmer zu informieren, wie das exakte Verfahren bei einer Kündigung des Vertrages zu gestalten ist. Insoweit müssen hier auch sämtliche Modalitäten der Kündigung, wie bspw. der Hinweis auf die Erklärung der Kündigung in Textform, erfolgen. Insoweit hat im Jahre 2018 unter anderem auch das Landgericht München in einem Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass auch eine solche fehlerhafte Angabe zum Widerruf zu den entsprechenden Folgen berechtigen kann.

Es sind durchaus viele weitere Fehler denkbar, die einen möglichen Widerruf, auch noch nach langer Zeit, begründen können.

Vereinfacht gesprochen hat der Widerruf zur Folge, dass Sie alle von Ihnen gezahlte Raten zurückerhalten sowie das Auto zurückgeben. Je nach Ausgangssituation, und Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, muss hier unter Umständen noch nicht einmal ein Wertersatz für die gefahrenen Kilometer geleistet werden. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Widerrufes kann dies daher zu dem Ergebnis führen, dass Sie über einen langen Zeitraum für sehr wenig Geld Auto gefahren sind und nebenbei noch einen großen Betrag ggf. auch zur Finanzierung eines neuen Autos, zurückerhalten.

Wir bieten Ihnen folgendes an:

  • Senden Sie uns Ihre Verträge, unabhängig davon, ob es sich um einen Finanzierungs- oder Leasingvertrag handelt, unmittelbar zu.
  • Wir prüfen, ob Ihr Vertrag widerrufbar ist.
  • Wir melden uns bei Ihnen unmittelbar telefonisch zurück und besprechen ein mögliches Vorgehen.
  • Unsere Ersteinschätzung ist hierbei für Sie völlig kostenlos und unverbindlich.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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