Widerruf Darlehen - Verweigerung Leistung durch Rechtsschutzversicherung

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Rechtsschutzversicherungen verweigern oft zu Unrecht die Kostenübernahme in den Widerrufsfällen. Es ist merklich, dass sich die meisten Rechtsschutzversicherungen mit Händen und Füßen gegen ihre Eintrittspflicht wehren. Beharrlichkeit und Wissen über seine Rechte zahlen sich gerade in diesen Fällen aus.

Folgender Ausschnitt aus der Korrespondenz mit einem deutschen Rechtsschutzversicherer zeigt einen solchen typischen Fall:

„(…) Für den jetzt gemeldeten Rechtsfall können wir aus Ihrem Vertrag allerdings keinen Kostenschutz zusagen. Der Versicherungsfall ist bereits vor Vertragsbeginn eingetreten. Maßgeblich für die Entscheidung, ob Versicherungsschutz besteht, ist das Datum des Versicherungsfalles. Das ist der Zeitpunkt, an dem Sie als Versicherungsnehmer selbst, ein Gegner oder ein Dritter begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Liegt dieser Verstoß – wie in Ihrem Fall – vor Beginn des Rechtsschutzvertrages, besteht kein Kostenschutz.“

Das Schreiben stammt von Anfang Dezember 2014. Nach mehrfachen Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung unter Klarstellung, dass der Versicherungsfall ausgelöst wird mit Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank (siehe BGH-Urteil vom 24.4.2013, Az.: IV ZR 23/12 und siehe Rechtstipp Rechtsanwältin Janett Charifzadeh) lenkte die Rechtsschutzversicherung ein und erteilte die Deckungszusage Mitte Februar 2015.

Achtung bei Neuabschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem Ziel, einen Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären: In den neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (Fassung 2014) ist oft ein Ausschluss für diese Fälle zu finden (gesehen zum Beispiel bei Concordia und Rechtsschutz Union).

Es lohnt sich im Vorfeld, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, bevor ein für die eigenen Zielvorgaben ungeeigneter Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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