Widerruf Darlehen – Verwirkung des Widerrufsrechts nach zehn Jahren

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Nach zehn Jahren sind Ansprüche vielfach verjährt. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seinen Ansprüchen hatte. Grund für die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ist, dass Rechtssicherheit eintreten soll. 

Diese zehnjährige Verjährungsfrist lässt sich nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10.04.2019 auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden (Az.: 26 U 49/18). Beim Widerruf nach mehr als zehn Jahren liege häufig die Verwirkung des Widerrufsrechts vor, so das KG Berlin. Dies gelte vor allem dann, wenn noch weitere Elemente vorliegen, die eine Bestätigung des Vertragswillens vermuten lassen.

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2003 ein Verbraucherdarlehen bei der Bank aufgenommen und den Darlehensvertrag 2013 prolongiert. Im Jahr 2016 erklärte er schließlich den Widerruf des Darlehensvertrags.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Der Widerruf sei zu spät erfolgt und damit nicht wirksam, entschied das KG Berlin und kippte das erstinstanzliche Urteil. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als 12 Jahre gelegen. Bei einem so langen Zeitraum könne von der Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegangen werden. Dies begründete das Gericht damit, dass viele Vorschriften aus dem Bereich des BGB eine Ablauffrist von zehn Jahren mit dem Ziel vorsehen, dass nach Ablauf der Frist Rechtssicherheit eintritt. 

Die Bank habe sich in dem Fall auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf verlassen können, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht nach mehr als zehn Jahren kein Gebrauch mehr machen werde. Dies gelte umso mehr, da beide Parteien einvernehmlich Änderungen an dem Darlehensvertrag bestätigt haben. 

So wurde u. a. eine zweite Darlehensnehmerin aus dem Vertrag entlassen und der Darlehensvertrag prolongiert. Von seinem ordentlichen Kündigungsrecht nach zehn Jahren habe der Darlehensnehmer hingegen keinen Gebrauch gemacht. Damit habe er auch zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag festhalten zu wollen. Daher sei von einer Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen, so das KG Berlin.

Einschätzung und Empfehlung

„Verbraucherdarlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Verschiedene Punkte sprechen jedoch für eine Verwirkung des Widerrufsrechts, z. B. ein langer Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruf, die Prolongation des Vertrags oder auch der Abschluss eines Forward-Darlehens. 

Ob der Widerruf eines Verbraucherdarlehens möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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